Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit, Bemessungsgrundlage, Von der gesetzlichen Krankenversicherung an Pflegeeinrichtungen gezahlte Pflegepauschale
Leitsatz (amtlich)
Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sowie Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass eine Pauschalzahlung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende „Pflegepauschale“ eine Gegenleistung für die von einer Beherbergungseinrichtung für ältere hilfsbedürftige Menschen ihren Bewohnern entgeltlich erbrachten Pflegeleistungen darstellt und damit in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
Beteiligte
Le Rayon d Or
Le Rayon d Or SARL
Ministre de l Économie et des Finances
Verfahrensgang
Cour d´ appel Versailles (Frankreich) (Urteil vom 07.03.2013; ABl. EU 2013, Nr. C 171/17)
Tatbestand
„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Steuerrecht ‐ Mehrwertsteuer ‐ Anwendungsbereich ‐ Bestimmung der Besteuerungsgrundlage ‐ Begriff ‚unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention‘ ‐ Pauschalzahlung durch die nationale Krankenversicherung an Beherbergungseinrichtungen für ältere hilfsbedürftige Menschen“
In der Rechtssache C-151/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour administrative d’appel de Versailles (Frankreich) mit Entscheidung vom 7. März 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 25. März 2013, in dem Verfahren
Le Rayon d’Or SARL
gegen
Ministre de l’Économie et des Finances
erlässt
DER GERICH...