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EuGH Urteil vom 07.11.2018 - C-171/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Niederlassungsfreiheit. Freier Dienstleistungsverkehr. Nationales mobiles Zahlungssystem. Monopol

 

Normenkette

Richtlinie 2006/123/EG § Art. 15; Richtlinie 2006/123/EG § Art. 16; Richtlinie 2006/123/EG § Art. 17; AEUV Art. 49, 56

 

Beteiligte

Kommission / Ungarn

Europäische Kommission

Ungarn

 

Tenor

1. Ungarn hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt und aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass es das im Nemzeti mobil fizetési rendszerrol szóló 2011. évi CC. törvény (Gesetz Nr. CC von 2011 über das nationale mobile Zahlungssystem) und im 356/2012. (XII. 13.) Korm. rendelet a nemzeti mobil fizetési rendszerrol szóló törvény végrehajtásáról (Regierungsverordnung Nr. 356/2012 zur Durchführung des Gesetzes über das nationale mobile Zahlungssystem) geregelte nationale mobile Zahlungssystem eingeführt und beibehalten hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Europäische Union und Ungarn tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 5. April 2017,

Europäische Kommission, vertreten durch V. Bottka und H. Tserepa-Lacombe als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Ungarn, vertreten durch M. Z. Fehér und G. Koós als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Siebten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) sowie der Richter C. Lycourgos, E. Juhász und C. Vajda,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftliche...

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