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EuGH Urteil vom 25.10.2005 - C-229/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbraucherschutz. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. Als Haustürgeschäft in Verbindung mit dem Erwerb einer Immobilie geschlossener Darlehensvertrag. Widerrufsrecht

 

Beteiligte

Crailsheimer Volksbank

Crailsheimer Volksbank eG

Klaus Conrads

Frank Schulzke und Petra Schulzke-Lösche

Joachim Nitschke

 

Tenor

  • Die Artikel 1 und 2 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind dahin auszulegen, dass die Anwendung der Richtlinie, wenn ein Dritter im Namen oder für Rechnung eines Gewerbetreibenden in die Aushandlung oder den Abschluss eines Vertrages eingeschaltet wird, nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der Gewerbetreibende wusste oder hätte wissen müssen, dass der Vertrag in einer Haustürsituation im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie geschlossen wurde.
  • Die Richtlinie 85/577, insbesondere ihr Artikel 5 Absatz 2, verbietet es nicht, dass

    • ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht nach der Richtlinie Gebrauch gemacht hat, die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausbezahlt wird;
    • die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt wird;
    • nationale Rechtsvorschriften vorsehen, dass der Verbraucher im Fall des Widerrufs eines Realkreditvertrags nicht nur die aufgrund dieses Vertrages erhaltenen Beträge zurückzahlen, sondern dem Darlehensgeber auch noch die marktüblichen Zinsen zahlen muss.

In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut seiner Verpflichtung, ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren, nachgekommen wäre, es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind, verpflichtet Artikel 4 der Richtlinie 85/577 jedoch die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. Mai 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juni 2004, in den Verfahren

Crailsheimer Volksbank eG

gegen

Klaus Conrads,

Frank Schulzke und Petra Schulzke-Lösche,

Joachim Nitschke

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. Makarczyk und C. Gulmann (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters P. Kuris,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Crailsheimer Volksbank eG, vertreten durch die Rechtsanwälte M. Siegmann und N. Polt,

– von Herrn Conrads, Herrn Schulzke und Frau Schulzke-Lösche sowie Herrn Nitschke, vertreten durch die Rechtsanwälte E. Ahr und K.-O. Knops,

– der deutschen Regierung, vertreten durch A. Dittrich und C.-D. Quassowski als Bevollmächtigte,

– der französischen Regierung, vertreten durch R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Aresu, H. Kreppel und S. Gruenheid als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Juni 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31, im Folgenden: Richtlinie) und insbesondere ihrer Artikel 1, 2 und 5 Absatz 2.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von drei Rechtsstreitigkeiten der Crailsheimer Volksbank eG (im Folgenden: Volksbank) gegen Herrn Conrads, die Eheleute Schulzke und Schulzke-Lösche und Herrn Nitschke (im Folgenden: Darlehensnehmer) wegen des Widerrufs der von den Darlehensnehmern zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien bei der Volksbank geschlossenen Kreditverträge nach dem anwendbaren nationalen Recht über Haustürgeschäfte.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Die Richtlinie soll den Verbrauchern der Mitgliedstaaten bei Haustürgeschäften ein Mindestmaß an Schutz vor den Gefahren bieten, die sich aus den besonderen Umständen des Abschlusses eines Vertrages außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden ergeben. In der vierten und der fünften Begründungserwägung der Richtlinie heißt es:

“Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume eines Gewerbetreibenden abgeschlossen werden, sind dadurch gekennzeichnet, dass die Initiative zu den Vertra...

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