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EuGH Urteil vom 25.02.1986 - 284/84, C 284/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Verlust von Vergünstigungen. Allgemeine niederländische Altersversicherung

Leitsatz (amtlich)

1.

Die EWGV 1408/71 ist im Lichte des Zwecks der Art 48 bis 51 EWGVtr auszulegen; dieser besteht in der Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern.

2.

Es ist nicht davon auszugehen, daß die Gemeinschaftsvorschriften über die soziale Sicherheit bei verheirateten Frauen der Berücksichtigung von bei Männern und ledigen Frauen berücksichtigten Wohnzeiten im Rahmen eines allgemeinen Altersversicherungssystems entgegenstehen, bei dem die Versicherung allein auf dem Kriterium des Wohnorts beruht, und damit eine Diskriminierung schaffen und dem Grundsatz der Freizügigkeit zuwiderlaufen, indem sie eine Behinderung schaffen, die die verheiratete Frau davon abhalten kann, sich mit ihrem Mann in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen.

3.

Anh VI Abschn 1 Nr 2 Buchst a der EWGV 1408/71 gilt für eine verheirate Frau in dem Sinne, daß vorbehaltlich der Bestimmungen der Nr 2 Buchst b, d, und f als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten die Zeiten vor dem 1.1.1957 gelten, in denen eine verheiratete Frau, die die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen diese Zeiten den Versicherungszeiten gleichgestellt werden können, nach ihrem 15. Lebensjahr im Gebiet der Niederlande gewohnt oder in denen sie in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst ...

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