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EuGH Urteil vom 22.09.2011 - C-323/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Marken. Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern (‚keyword advertising’). Auswahl eines Schlüsselworts durch den Werbenden, das der bekannten Marke eines Mitbewerbers entspricht. Richtlinie 89/104/EWG. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und c. Voraussetzung der Beeinträchtigung einer der Funktionen der Marke. Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke (‚Verwässerung’). Unlauteres Ausnutzen der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung dieser Marke (‚Trittbrettfahren’)

 

Beteiligte

Interflora

Interflora Inc

Interflora British Unit

Marks & Spencer plc

Flowers Direct Online Ltd

 

Tenor

1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Mitbewerber verbieten kann, anhand eines mit dieser Marke identischen Schlüsselworts, das der Mitbewerber ohne Zustimmung des Markeninhabers im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, für Waren oder Dienstleistungen zu werben, die mit denen, für die die Marke eingetragen ist, identisch sind, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. Eine solche Benutzung

  • beeinträchtigt die herkunftshinweisende Funktion der Marke, wenn aus der anhand des genannten Schlüsselworts gezeigten Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke bzw. einem mit ihm wirtschaftlich verb...

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