Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinbarkeit einer besonderen Vergnügungsteuer mit dem Gemeinschaftsrecht
Leitsatz (redaktionell)
In dem Verfahren ging es um die Frage, ob eine 25 %ige Vergnügungsteuer einer belgischen Gemeinde, erhoben auf den Bruttobetrag sämtlicher Einnahmen bei öffentlichen Darbietungen oder Vergnügungen im Gemeindegebiet gegen Artikel 33 der 6. EG-Richtline verstößt.
Nach dem Urteil ist diese Steuer zulässig, weil sie keine Umsatzsteuer im Sinne des Artikels 33 der 6. EG-Richtline darstellt.
Beteiligte
Gründe
Urteil des Gerichtshofes
(Vierte Kammer)
In der Rechtssache C-109/90
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Bestendige Deputatie van de Provincieraad van Brabant (Belgien) in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
NV Giant
gegen
Gemeente Overijse
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S.1)
erläßt
Der Gerichtshof
(Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Díez de Valesco, der Richter C. N. Kakouris und P. J. Kapteyn,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. F. Buhl und B. J. Drijber, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Kommission in der Sitzung vom 15. Januar 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Februar 1991,
folgendes
Urteil
1 Die Bestendige Deputatie van de Provincieraad...