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EuGH Urteil vom 19.02.1998 - C-318/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiträge zu österreichischen Handelskammern sind keine Umsatzsteuern

 

Leitsatz (redaktionell)

Der EuGH hatte zu entscheiden, ob die von den Mitgliedern der österreichischen Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der entsprechenden Landeskammern erhobenen Umlagen mit Artikel 33 der 6. EG-Richtlinie vereinbar sind.

Nach der Entscheidung haben diese Abgaben nicht den Charakter von Umsatzsteuern und dürfen deshalb erhoben werden. Das gilt unbeschadet dessen, daß die Beiträge sich nach der geschuldeten Umsatzsteuer für Eingangsumsätze des beitragspflichtigen Unternehmers richten und nicht als Vorsteuern abgezogen werden können.

 

Beteiligte

SPAR Österreichische Warenhandels

SPAR Österreichische Warenhandels AG

Finanzlandesdirektion für Salzburg

 

Gründe

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)

„Artikel 33 der Sechsten Richtlinie – Umsatzsteuern – Kammerumlage”

In der Rechtssache C-318/96

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

SPAR Österreichische Warenhandels AG[1]

gegen

Finanzlandesdirektion für Salzburg

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 17 und 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erläßt

Der Gerichtshof (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richter D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), P. Jann und L. Sevón,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der österreichischen Regierung, vertreten durch Wolf Okresek, Ministerialrat im Bundeskanzleramt, als Bevollmächtigten,

der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten,

der italienischen Regierung, vertreten durch Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Gianni de Bellis,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Jürgen Grunwald und Enrico Traversa, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Finanzlandesdirektion für Salzburg, vertreten durch Helmut Huber, Abteilungsleiter in der Finanzlandesdirektion für Salzburg, und Peter Quantschnigg, Abteilungsleiter im Bundesministerium für Finanzen, der österreichischen Regierung, vertreten durch Wolf Okresek, Beistand: Professor Hans-Georg Ruppe, der italienischen Regierung, vertreten durch Gianni de Bellis, und der Kommission, vertreten durch Jürgen Grunwald, in der Sitzung vom 9. Oktober 1997,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. November 1997,

folgendes

Urteil

1 Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 18. September 1996, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 30. September 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 17 und 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; nachstehend: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der SPAR Österreichische Warenhandels AG (im folgenden: SPAR) und der Finanzlandesdirektion für Salzburg über die Heranziehung dieser Gesellschaft zu der „Kammerumlage” nach § 57 Absätze 1 bis 6 des österreichischen Handelskammergesetzes (BGBl. Nr. 182/1946; im folgenden: HKG), die allgemein als „Kammerumlage 1” (im folgenden: KU 1) bezeichnet wird.

3 Die KU 1 ist eine der Umlagen zur Finanzierung der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und deren Bundeskammer.

4 Sie wird von den Kammermitgliedern, d. h. allen physischen und juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften und eingetragenen Erwerbsgesellschaften erhoben, die selbständig Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs und des Fremdenverkehrs betreiben und deren Umsatz 2 Millionen ÖS übersteigt.

5 Nach § 57 Absatz 1 HKG wird die KU 1 nach Maßgabe der Inanspruchnahme der Kammern durch die Mitgliedsunternehmen sowie des Verhältnisses zwischen dem Umlagebetrag und der Differenz zwischen den Einkaufs- und Verkaufspreisen des Unternehmens festgesetzt.

6 Ihre Bemessungsgrundlage sind grundsätzlich die Beträge, die „aufgrund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen aufgrund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer ...

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