Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiträge zu österreichischen Handelskammern sind keine Umsatzsteuern
Leitsatz (redaktionell)
Der EuGH hatte zu entscheiden, ob die von den Mitgliedern der österreichischen Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der entsprechenden Landeskammern erhobenen Umlagen mit Artikel 33 der 6. EG-Richtlinie vereinbar sind.
Nach der Entscheidung haben diese Abgaben nicht den Charakter von Umsatzsteuern und dürfen deshalb erhoben werden. Das gilt unbeschadet dessen, daß die Beiträge sich nach der geschuldeten Umsatzsteuer für Eingangsumsätze des beitragspflichtigen Unternehmers richten und nicht als Vorsteuern abgezogen werden können.
Beteiligte
SPAR Österreichische Warenhandels |
SPAR Österreichische Warenhandels AG |
Finanzlandesdirektion für Salzburg |
Gründe
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
„Artikel 33 der Sechsten Richtlinie – Umsatzsteuern – Kammerumlage”
In der Rechtssache C-318/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
SPAR Österreichische Warenhandels AG
gegen
Finanzlandesdirektion für Salzburg
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 17 und 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
erläßt
Der Gerichtshof (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richter D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), P. Jann und L. Sevón,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der österreichischen Regierung, ve...