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EuGH Urteil vom 18.11.2010 - C-159/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG. Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung. Preisvergleich in Bezug auf eine Auswahl von Lebensmitteln, die von zwei konkurrierenden Supermarktketten verkauft werden. Waren für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung. Irreführende Werbung. Vergleich in Bezug auf eine nachprüfbare Eigenschaft

 

Beteiligte

Lidl SNC

Lidl SNC

Vierzon Distribution SA

 

Tenor

Art. 3a Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Umstand allein, dass sich Lebensmittel hinsichtlich ihrer Essbarkeit und des Genusses, den sie dem Verbraucher bereiten, je nach den Bedingungen und dem Ort ihrer Herstellung, den enthaltenen Zutaten und der Identität ihres Herstellers voneinander unterscheiden, nicht geeignet ist, auszuschließen, dass der Vergleich solcher Waren das in dieser Bestimmung aufgestellte Erfordernis erfüllen kann, demzufolge diese Waren dem gleichen Bedarf oder derselben Zweckbestimmung dienen, d. h. untereinander einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit aufweisen müssen.

Art. 3a Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 84/450 in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Werbung wie die im Ausgangsverfahren fragliche irreführenden Charakter haben kann, insbesondere

  • wenn festgestellt wird, dass unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls und insbesondere der mit dieser Werbung einhergehenden Angaben oder Auslassungen die Kaufentscheidung einer erheblichen Zahl von Verbrauchern, an die sich die Werbung richtet, in dem irrigen Glauben ...

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