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EuGH Urteil vom 18.04.2002 - C-290/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Artikel 48 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 und 42 EG). Artikel 9a und 94 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Arbeitsunfall, der sich vor Inkrafttreten der Verordnung im Herkunftsmitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat. Berufsunfähigkeit

 

Beteiligte

Duchon

Johann Franz Duchon

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten

 

Tenor

1. Die Situation eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der vor dessen Beitritt zur Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat unselbständig erwerbstätig war, dort einen Arbeitsunfall erlitten hat und nach dem Beitritt seines Herkunftsstaats bei den zuständigen Stellen des Letzteren eine Berufsunfähigkeitspension wegen dieses Unfalls beantragt, fällt in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung.

2. Artikel 94 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung in Verbindung mit Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift wie § 235 Absatz 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entgegensteht, die eine Ausnahme vom Erfordernis einer Wartezeit als Voraussetzung für den Anspruch auf eine Pension wegen Berufsunfähigkeit, wenn diese die Folge eines – im vorliegenden Fall vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat e...

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