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EuGH Urteil vom 18.01.2001 - C-83/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Autobahngebühr, ermäßigter Steuersatz

 

Leitsatz (amtlich)

1.Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 96/95/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 verstoßen, dass es einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die Dienstleistung angewandt hat, die in der Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage gegen eine Gebühr besteht.

2.Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 12 Abs. 3 Buchst. a

 

Beteiligte

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Königreich Spanien

 

Tatbestand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Autobahnmaut

In der Rechtssache C-83/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Díaz-Llanos La Roche und C. Gómez de la Cruz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 96/95/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 (ABl. L 338, S. 89) verstoßen hat, dass es einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die Dienstleistung angewandt hat, die in der Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage besteht,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola (Berichterstatter) sowie der Richter M. Wathelet, D. A. O. Edward, P. Jann und L. Sevón,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. September 2000,

folgendes

Urteil

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 8. März 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 96/95/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 (ABl. L 338, S. 89; im Folgenden: Sechste Richtlinie) verstoßen hat, dass es einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die Dienstleistung angewandt hat, die in der Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage besteht.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2. Nach Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt, der Mehrwertsteuer.

3. Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie bestimmt:

Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist. Vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 darf dieser Prozentsatz nicht niedriger als 15 % sein.

…

Die Mitgliedstaaten können außerdem einen oder zwei ermäßigte Sätze anwenden. Diese ermäßigten Sätze werden als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der nicht niedriger als 5 % sein darf, und sind nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien anwendbar.

4. Das Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können in Anhang H der Sechsten Richtlinie nennt in Kategorie 5 die Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks.

Nationales Recht

5. Das Königliche Dekret Nr. 14/1997 vom 29. August 1997 und das Gesetz Nr. 9/1998 vom 21. April 1998 zur Änderung des Gesetzes Nr. 37/1992 vom 28. Dezember 1992 betreffend die Mehrwertsteuer sahen vor, dass auf Autobahnmaut anstelle des Normalsatzes von 16 % ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 7 % anzuwenden ist.

Vorverfahren

6. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 teilte die Kommission der spanischen Regierung mit, ihrer Auffassung nach verletze das Königreich Spanien dadurch Artikel 12 der Sechsten Richtlinie, dass es auf die Dienstleistung der Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwende. Sie forderte die s...

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