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EuGH Urteil vom 17.12.1998 - C-2/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer. Benutzung von Arbeitsmitteln. Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen. Richtlinien 89/655/EWG und 90/394/EWG

 

Beteiligte

IP

Società italiana petroli (IP) SpA

Borsana Srl

 

Tenor

1. Artikel 4 der Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist dahin auszulegen, daß die Verpflichtung des Arbeitgebers, das Karzinogen zu verringern oder zu ersetzen, nicht vom Ergebnis der Gefahrenbewertung nach Artikel 3 der Richtlinie abhängt.

Artikel 5 der Richtlinie 90/394 ist dahin auszulegen, daß die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Karzinogenexposition zu vermeiden oder zu verringern, vom Ergebnis der Gefahrenbewertung nach Artikel 3 der Richtlinie abhängt.

Eine nationale Vorschrift, die den Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Exposition der Arbeitgeber gegenüber dem Karzinogen unabhängig von der Gefahrenbewertung zu verringern, verstößt nicht gegen die Richtlinie 90/394, da sie eine nach Artikel 118a Absatz 3 EG-Vertrag und nach der Richtlinie 90/394 zulässige Maßnahme zum verstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen darstellt.

2. Artikel 4 der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei

Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) untersagt es einem Mitgliedstaat nicht, für die Anpassung der Arbeitsmittel eine vor dem 31. Dezember 1996 ablaufende Frist festzusetzen, solange diese Frist nicht so kurz ist, daß sie es den Arbeitgebern n...

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