Entscheidungsstichwort (Thema)
Massenentlassungen. Einstellung der Tätigkeit des Betriebes aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung
Normenkette
Richtlinie 75/129/EWG Art. 4 Abs. 4
Beteiligte
Dansk Metalarbejderforbund |
Lønmodtagernes Garantifond |
Tenor
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen in der Fassung der Richtlinie 92/56/EWG vom 24. Juni 1992 sind dahin auszulegen, daß die dort vorgesehenen Ausnahmen nicht auf Massenentlassungen anwendbar sind, die am selben Tag ausgesprochen werden, an dem der Arbeitgeber die Konkurseröffnung beantragt und die Tätigkeit des Betriebes einstellt, wenn das zuständige Gericht danach ohne anderen Aufschub als den, der sich aus der Anberaumung eines Termins ergibt, antragsgemäß den Beschluß über die Konkurseröffnung erläßt, der einige Konkursfolgen auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirken läßt.
Gründe
1.
Das Civilret Hillerød hat mit Beschluß vom 4. Juli 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 48, S. 29) in der Fassung der Richtlinie 92/56/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 (ABl. L 245, S. 3; nachstehend: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Dansk Metalarbejderforbund, handelnd für John Lauge u. a. (nachstehend: Metalarbejderforbund), und dem Lønmodtagernes Garantifond (nachstehend: Garantifond) wegen de...