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EuGH Urteil vom 17.03.2011 - C-372/09, C-373/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Niederlassungsfreiheit. Freier Dienstleistungsverkehr. Beschränkungen. Gerichtssachverständige Übersetzer. Ausübung öffentlicher Gewalt. Nationale Regelung, die die Bezeichnung ‚Gerichtssachverständiger’ Personen vorbehält, die in von den nationalen Gerichtsbehörden erstellten Listen eingetragen sind. Rechtfertigung. Verhältnismäßigkeit. Begriff ‚reglementierter Beruf’

 

Normenkette

EG Art. 43, 49; Richtlinie 2005/36/EG

 

Beteiligte

Penarroja

Josep Peñarroja Fa

 

Tenor

1. Ein Auftrag, mit dem ein Fachkundiger in seiner Eigenschaft als gerichtssachverständiger Übersetzer einzelfallbezogen von einem Gericht im Rahmen eines diesem unterbreiteten Rechtsstreits betraut wird, stellt eine Dienstleistung im Sinne von Art. 50 EG dar, dem heute Art. 57 AEUV entspricht.

2. Die Tätigkeiten der Gerichtssachverständigen auf dem Gebiet der Übersetzung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden sind keine Tätigkeiten im Sinne von Art. 45 Abs. 1 EG, dem heute Art. 51 Abs. 1 AEUV entspricht, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.

3. Art. 49 EG, dem heute Art. 56 AEUV entspricht, steht einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, wonach die Eintragung in eine Liste gerichtssachverständiger Übersetzer von Qualifikationsvoraussetzungen abhängt, ohne dass die Betroffenen von der Begründung der ihnen gegenüber ergangenen Entscheidung Kenntnis nehmen können und ohne dass gegen diese Entscheidung ein effektiver gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, der es ermöglicht, deren Rechtmäßigkeit insbesondere im Hinblick auf die Beachtung des aus dem Unionsrecht folgenden Erfordernisses zu überprüfen, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbene und anerkannte Qualifikation der Betroffenen angemessen berücksichti...

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