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EuGH Urteil vom 16.10.2008 - C-310/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsangleichung. Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Richtlinie 80/987/EWG. Art. 8a. Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten

 

Beteiligte

Holmqvist

Svenska staten

Anders Holmqvist

 

Tenor

Art. 8a der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es nicht erforderlich ist, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen über eine Zweigniederlassung oder eine feste Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, damit es als im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig angesehen wird. Dieses Unternehmen muss aber im letztgenannten Staat über eine feste wirtschaftliche Präsenz verfügen, die durch das Vorhandensein von Personal gekennzeichnet ist, das es ihm ermöglicht, dort Tätigkeiten zu entfalten. Im Fall eines in einem Mitgliedstaat ansässigen Transportunternehmens lässt sich allein daraus, dass ein von diesem dort angestellter Arbeitnehmer Warenlieferungen zwischen diesem Staat und einem anderen Mitgliedstaat durchführt, nicht schließen, dass das Unternehmen über eine feste wirtschaftliche Präsenz in einem anderen Mitgliedstaat verfügt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Lunds tingsrätt (Schweden) mit Entscheidung vom 28. Juni 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juli 2007, in dem Verfahren

Svenska staten, vertreten durch Tillsynsmyndigheten i konkurser,

gegen

Anders Holmqvist

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kamm...

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