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EuGH Urteil vom 16.07.2020 - C-584/17 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Schiedsklausel. Im Rahmen des spezifischen Programms ‚Ziviljustiz’ für den Zeitraum 2007-2013 geschlossene Finanzhilfevereinbarungen. Prüfberichte, in denen bestimmte Kosten als nicht förderfähig eingestuft werden. Beschluss der Europäischen Kommission, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge einzuziehen. Befugnis der Kommission, im Rahmen eines Vertragsverhältnisses einen Beschluss zu erlassen, der ein vollstreckbarer Titel ist. Zuständigkeit der Unionsgerichte. Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz

 

Normenkette

AEUV Art. 299

 

Beteiligte

ADR Center / Kommission

ADR Center SpA

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die ADR Center SpA trägt neben zwei Dritteln ihrer eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission.

3. Die Europäische Kommission trägt neben einem Drittel ihrer eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der ADR Center SpA.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. Oktober 2017,

ADR Center SpA mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigte: A. Guillerme und T. Bontinck, avocats,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch J. Estrada de Solà und A. Katsimerou als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal sowie der Richter J. Malenovský und F. Biltgen (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2019,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 7. November 2019

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgrü...

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