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EuGH Urteil vom 16.07.2009 - C-69/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Schutz der Arbeitnehmer. Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Richtlinie 80/987/EWG. Verpflichtung zur Befriedigung sämtlicher nicht erfüllter Ansprüche bis zu einer im Voraus festgelegten Höchstgrenze. Natur der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen die Garantieeinrichtung. Verjährungsfrist

 

Beteiligte

Visciano

Raffaello Visciano

Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

 

Tenor

1. Die Art. 3 und 4 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der nicht erfüllte Ansprüche der Arbeitnehmer als Ansprüche auf „Leistungen der sozialen Sicherheit” betrachtet werden können, wenn sie von einer Garantieeinrichtung befriedigt werden.

2. Die Richtlinie 80/987 steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den ursprünglichen Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers als bloßen Ausgangspunkt für die Bestimmung der Leistung verwendet, die durch die Intervention eines Garantiefonds zu sichern ist.

3. Im Rahmen des Antrags eines Arbeitnehmers auf Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche auf Arbeitsentgelt durch einen Garantiefonds steht die Richtlinie 80/987 der Anwendung einer Verjährungsfrist von einem Jahr nicht entgegen (Grundsatz der Äquivalenz). Das nationale Gericht hat jedoch zu prüfen, ob ihre Ausgestaltung die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Grundsatz der Effektivität).

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale di Napoli (Italien) mit Entscheidung vom 29. Januar 2008,...

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