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EuGH Urteil vom 15.04.2010 - C-511/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 97/7/EG. Verbraucherschutz. Im Fernabsatz abgeschlossene Verträge. Widerrufsrecht. Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung der Ware

Beteiligte

Handelsgesellschaft Heinrich Heine

Handelsgesellschaft Heinrich Heine GmbH

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V

Tenor

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 1. Oktober 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 25. November 2008, in dem Verfahren

Handelsgesellschaft Heinrich Heine GmbH

gegen

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter C. W. A. Timmermans, P. Kūris und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V., vertreten durch Rechtsanwalt K. Haase,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und S. Unzeitig als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch J. Rodríguez Cárcamo als Bevollmächtigten,
  • der österreichischen Regierung, ver...

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