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EuGH Urteil vom 12.07.2012 - C-176/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs. Glücksspiele. Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die Werbung für in anderen Staaten gelegene Spielbanken verboten ist, wenn das gesetzliche Spielerschutzniveau in diesen Staaten nicht dem im Inland gewährleisteten Niveau entspricht. Rechtfertigung. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses. Verhältnismäßigkeit

 

Normenkette

AEUV Art. 56

 

Beteiligte

HIT und HIT LARIX

HIT hoteli, igralnice, turizem dd Nova Gorica

HIT LARIX, prirejanje posebnih iger na srečo in turizem dd

Bundesminister für Finanzen

 

Tenor

Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die die Werbung in diesem Mitgliedstaat für in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätten von Spielbanken nur dann erlaubt, wenn die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen dieses anderen Mitgliedstaats im Wesentlichen gleichwertige Garantien bieten wie die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des ersten Mitgliedstaats.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 28. März 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 14. April 2011, in dem Verfahren

HIT hoteli, igralnice, turizem dd Nova Gorica,

HIT LARIX, prirejanje posebnih iger na srečo in turizem dd

gegen

Bundesminister für Finanzen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin A. Prechal, des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2012,

unter Berücksichtigung der...

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