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EuGH Urteil vom 12.06.1997 - C-266/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundessozialgericht-Deutschland. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Persönlicher Geltungsbereich. Begriff des Arbeitnehmers. Familienleistungen. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen. Arbeitnehmer im unbezahlten Urlaub, der den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt. Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Begriff des Arbeitnehmers für die Zwecke der Gewährung von Familienleistungen. Anwendung der Kriterien in Artikel 1 Buchstabe a und in Anhang I der Verordnung Nr. 1408/71. Wirkungen. Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach den nationalen Rechtsvorschriften. Zulässigkeit. Anhang I. Keine Vertragsverletzung. Freizuegigkeit. Arbeitnehmer. Gleichbehandlung. Soziale Vergünstigungen. Familienbeihilfen. Wohnortvoraussetzungen für unterhaltsberechtigte Kinder. Unzulässigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Person, die in Deutschland wohnt und arbeitet, während ihre Kinder in einem anderen Mitgliedstaaten wohnen, und die im Einverständnis mit ihrem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub genommen hat, fällt unter den Begriff „Arbeitnehmer” im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71, soweit sie gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist.

Jedoch ist Arbeitnehmer für die Zwecke der Gewährung von Familienleistungen nach deutschem Recht gemäß Artikel 73 der Verordnung nur, wer der Definition des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Unterabschnitt C der Verordnung entspricht, d. h., wer in einem der in diesem Anhang genannten Systeme pflich...

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