Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinnützige Sportvereine, Steuerbefreiung, Grenzen der Beschränkung des Optionsrechts bei Vermietung und Verpachtung, Österreich
Leitsatz (amtlich)
1. Räumen die Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigen das in Artikel 13 Teil C der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vorgesehene Recht ein, für eine Besteuerung zu optieren, so können sie nach der Art der Umsätze oder nach Gruppen von Steuerpflichtigen unterscheiden, sofern sie die Ziele und die allgemeinen Grundsätze der Sechsten Richtlinie, insbesondere den Grundsatz der steuerlichen Neutralität und das Erfordernis einer korrekten, einfachen und einheitlichen Anwendung der vorgesehenen Befreiungen, beachten.
2. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob eine nationale Rechtsvorschrift, die die Umsätze gemeinnütziger Sportvereine generell von der Steuer befreit und dabei das Recht dieser Sportvereine beschränkt, für eine Besteuerung der Vermietungs- und Verpachtungsumsätze zu optieren, das den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung insbesondere des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität und des Erfordernisses einer korrekten, einfachen und einheitlichen Anwendung der vorgesehenen Steuerbefreiungen überschreitet.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil C
Beteiligte
Turn- und Sportunion Waldburg |
Turn und Sportunion Waldburg |
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich |
Verfahrensgang
VwGH Wien (Österreich) (Entscheidung vom 26.05.2004) |
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Artikel 13 Teile B Buchstabe b und C Buchstabe a ‐ Steuerbefreiungen für Umsätze der Vermietun...