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EuGH Urteil vom 23.10.2003 - C-109/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung von Ensembles und Solisten beim ermäßigten Steuersatz erforderlich

Leitsatz (amtlich)

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 1999/49/EG des Rates vom 25. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 77/388 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Normalsteuersatz verstoßen, dass sie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Leistungen, die Musikensembles direkt für die Öffentlichkeit oder für einen Konzertveranstalter erbringen, sowie auf Leistungen anwendet, die von Solisten direkt für die Öffentlichkeit erbracht werden, hingegen auf die Leistungen von Solisten, die für einen Veranstalter tätig sind, den Normalsatz anwendet.

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 12 Abs. 3 Buchst. a

Beteiligte

Kommission / Deutschland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Bundesrepublik Deutschland

Tatbestand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Nationale Rechtsvorschriften, die einen ermäßigten Steuersatz für Musikensembles sowie Solisten, die das Konzert selbst veranstalten, vorsehen

In der Rechtssache C-109/02

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und G. Wilms als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflicht...

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