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EuGH Urteil vom 10.02.2000 - C-147/97, C-148/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerb. Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen Staaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren. Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind. Postdienst. Erhebung von Inlandsgebühren zum Ausgleich der Kosten für die Beförderung und Zustellung der bei den Postdiensten eines anderen Mitgliedstaats in großer Zahl eingelieferten Sendungen. Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Vertrages. Grenzen (EG-Vertrag, Artikel 59 (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) sowie Artikel 86 und 90 Absatz 1 (jetzt Artikel 82 EG und 86 Absatz 1 EG9)

 

Leitsatz (amtlich)

Sofern zwischen den Postdiensten der betreffenden Mitgliedstaaten keine Übereinkunft besteht, durch die die Endvergütungen für eingehende grenzüberschreitende Postsendungen entsprechend den tatsächlichen Kosten ihrer Bearbeitung und Zustellung festgelegt sind, verstößt es nicht gegen Artikel 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 EG) in Verbindung mit den Artikeln 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG), wenn eine Einrichtung wie die Deutsche Post in den in Artikel 25 §§ 1 Satz 2 und 2 des Weltpostvertrags in der Fassung vom 14. Dezember 1989 genannten Fällen vom Recht des § 3 dieser Vorschrift Gebrauch macht, Sendungen, die bei Postdiensten eines anderen als desjenigen Mitgliedstaats, dem diese Einrichtung angehört, in großer Zahl eingeliefert werden, mit ihren Inlandsgebühren zu belegen. Die Ausübung dieses Rechts verstößt aber gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag, soweit eine solche Einrichtung dabei die in ihrem Mitgliedstaat geltenden Inlandsgebühren in voller Höhe verlangen kann, ohne die Endvergütungen in Abzug zu bringen, die von den anderen Postdiensten f...

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