Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmereigenschaft, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmer des Privatrechts als Wettbewerber zu einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, Möglichkeit der unmittelbaren Berufung auf Artikel 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie
Leitsatz (amtlich)
Ein Einzelner, der mit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht und der geltend macht, diese Einrichtung werde für die Tätigkeiten, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübe, nicht oder zu niedrig zur Mehrwertsteuer herangezogen, kann sich im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die nationale Steuerverwaltung wie des Ausgangsrechtsstreits auf Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage berufen.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5
Beteiligte
Feuerbestattungsverein Halle |
Feuerbestattungsverein Halle e. V |
Verfahrensgang
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Möglichkeit der Berufung auf Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 ‐ Von einem privaten Steuerpflichtigen im Wettbewerb mit einer Behörde ausgeübte Tätigkeiten ‐ Einrichtung des öffentlichen Rechts ‐ Behandlung als Nichtsteuerpflichtige für die im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübten Tätigkeiten“
In der Rechtssache C-430/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 8. Juli 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Oktober 2004, in dem Verfahren
Finanzamt Eisleben
gegen
Feuerbestattungsver...