Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 23.02.2004 - VII R 24/03 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendige Beiladung des von einem Auskunftsbegehren betroffenen Dritten

 

Leitsatz (NV)

Begehrt jemand von einer Finanzbehörde, ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob ein Dritter zu einer Steuer herangezogen wird, so ist der Dritte zu dem finanzgerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen.

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 3 S. 1

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein gemeinnütziger Feuerbestattungsverein, der in X Einäscherungen durchführt. Die Stadt E betreibt ebenfalls ein Krematorium. Der Kläger beantragte beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt ―FA―) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Oktober 1997 I R 10/92 (BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63), ihm Auskunft darüber zu erteilen, wann und unter welcher Steuernummer gegenüber der Stadt E der letzte Umsatzsteuerbescheid ergangen sei und ob dieser Bescheid bestandskräftig geworden sei. Der Kläger befürchtet, das Krematorium der Stadt E werde nicht zur Umsatzsteuer herangezogen, weshalb es seine Leistungen günstiger anbieten könne.

Das FA lehnte die Erteilung der begehrten Auskunft mit Bescheid vom … Juni 1998 unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses ab. Auf die vom Kläger nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage verpflichtete das Finanzgericht (FG) das FA unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen, den Kläger unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass über sein Auskunftsbegehren im Wege pflichtgemäßen Ermessens entschieden werde. Im Übrigen wies es die Klage ab. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 910 veröffentlicht. Über die vom FA eingelegte Revision hat der Senat noch nicht entschieden.

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Die Stadt E ist zum Verfahren notwendig beizuladen. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat eine Beiladung zu erfolgen, wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derartig beteiligt sind, dass die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere in Fällen, in denen das, was einen Prozessbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, notwendigerweise umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muss (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 1988 VII R 56/87, BFHE 153, 472, 473, BStBl II 1988, 789; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2001 VII B 165/01, BFH/NV 2002, 502, 503). Die notwendige Beiladung soll sicherstellen, dass eine Sachentscheidung, welche die Rechte eines Dritten in der vorbezeichneten Weise betrifft und aus diesem Grunde auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann, nicht ohne Beteiligung dieses Dritten erlassen wird. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass der Dritte durch die Rechtskraft des in der Sache ergehenden Urteils nach Maßgabe des § 110 Abs. 1 FGO gebunden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Februar 2001 VI R 169/97, BFH/NV 2001, 812).

Die Erteilung der vom Kläger begehrten Auskunft durch das FA würde notwendigerweise die Stadt E benachteiligen, weil die beanspruchten Informationen sie betreffen und ihr nach § 30 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) eigene Rechte zustehen, die durch eine Auskunftserteilung berührt werden können (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Oktober 1999 7 C 32.98, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2000, 436, 437, zu einem Klagebegehren, das auf Einsichtnahme in einen Dritten betreffende Akten einer Behörde gerichtet ist). Dies macht ihre Beiladung notwendig.

2. Die Vorinstanz hat die Stadt E im finanzgerichtlichen Verfahren nicht beigeladen. Da die notwendige Beiladung zur Grundordnung des Verfahrens gehört, kann auf sie jedoch nicht verzichtet werden. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO kann der Senat die unterbliebene Beiladung der Stadt E nachholen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 812).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1129484

BFH/NV 2004, 808

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
FG München: Beiladung wegen Einsicht in Steuerakten
Dokument
Bild: kebox - Fotolia

Dritte sind in einem Verfahren wegen der Einsicht in Steuerakten nicht beizuladen. So hat das FG München entschieden.


Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


BFH IX B 141/07 (NV)
BFH IX B 141/07 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung  Leitsatz (NV) Eine Beiladung ist nur dann notwendig i.S.v. § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO, wenn die (in dem Rechtsstreit zu treffende) Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren