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EuGH Urteil vom 08.06.1994 - C-383/92, C 383/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Harmonisierung der Vorschriften über Massenentlassungen. Verfahren zur Bestellung von Arbeitnehmervertretern in einem Unternehmen. Neuordnung des Unternehmens. Gründe für Entlassung. Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen. Beteiligung der Gewerkschaft

Leitsatz (amtlich)

1.

Trotz der Begrenztheit der von der Richtlinie 75/129 angestrebten Harmonisierung der Vorschriften über Massenentlassungen stellt eine nationale Regelung, die kein Verfahren zur Bestellung der Vertreter der Arbeitnehmer in einem Unternehmen vorgesehen hat, wenn der Arbeitgeber solche Vertreter nicht anerkennt, und damit dem Arbeitgeber die Möglichkeit läßt, den zugunsten der Arbeitnehmer in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 75/129 vorgesehene Schutz zu umgehen, einen Verstoß gegen diese Richtlinie dar.

2.

Die Richtlinie 75/129 gilt nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 Buchst a für Massenentlassungen, worunter Entlassungen aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, einschließlich der Entlassungen infolge einer Neuordnung des Unternehmens, die in keinerlei Beziehung zu dessen Geschäftsvolumen steht, zu verstehen sind.

3.

Der Geltungsbereich der Richtlinie 75/129 kann daher nicht auf Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen beschränkt werden, dh auf Entlassungen, die nach ihrer Definition durch die Einstellung oder Einschränkung des Betriebs des Unternehmens und durch eine Abnahme der Nachfrage nach einer besonderen Art von Arbeiten bedingt sind.

4.

Eine nationale Regelung, die den Arbeitgeber lediglich dazu verpflichtet, die Gewerkschaftsvertreter wegen der beabsichtigten Massenentlassungen zu konsultieren, deren Vorbringen „zu berücksichtigen”, dazu Stellung zu nehmen und im Falle der Ablehnung „dies zu begründen”, während Artikel 2 Absatz 1 d...

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