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EuGH Urteil vom 07.06.2005 - C-17/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elektrizitätsbinnenmarkt. Privilegierter Zugang zum Netz für die grenzüberschreitende Übertragung von Elektrizität. Früher mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrautes Unternehmen. Schon vor der Liberalisierung des Marktes bestehende langfristige Verträge. Richtlinie 96/92/EG. Diskriminierungsverbot. Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

 

Beteiligte

Vereniging voor Energie, Milieu en Water u.a

Vereniging voor Energie, Milieu en Water

Amsterdam Power Exchange Spotmarket BV

Eneco NV

Directeur van de Dienst uitvoering en toezicht energie

Nederlands Elektriciteit Administratiekantoor BV, früher Samenwerkende Elektriciteits Produktiebedrijven NV

 

Tenor

1. Die Artikel 7 Absatz 5 und 16 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt beziehen sich nicht nur auf technische Vorschriften, sondern sind dahin auszulegen, dass sie für jede Form der Diskriminierung gelten.

2. Diese Artikel stehen nationalen Maßnahmen, mit denen einem Unternehmen eine Kapazität für die grenzüberschreitende Übertragung von Elektrizität vorrangig zugeteilt wird, unabhängig davon entgegen, ob sie vom Netzbetreiber, von demjenigen, der die Aufsicht über den Netzbetrieb führt, oder vom Gesetzgeber stammen, sofern diese Maßnahmen nicht im Rahmen des in Artikel 24 der Richtlinie 96/92 vorgesehenen Verfahrens genehmigt worden sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 13. November 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Januar 2003, in dem Verfahren

Vereniging voor Energie, Milieu en Water,

Amsterdam Power Exchange Spotmarket BV,

Eneco NV

gegen

Directeur van de Dienst uitvoering en toezicht energie,

andere Verfahrensbeteiligte:

Nederlands Elektriciteit Administratiekantoor BV, früher Samenwerkende Elektriciteits Produktiebedrijven NV,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas (Berichterstatter), der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, M. Ilešic, J. Malenovský und U. Lõhmus,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Vereniging voor Energie, Milieu en Water, vertreten durch I. VerLoren van Themaat und M. het Lam, advocaten,
  • der Amsterdam Power Exchange Spotmarket BV, vertreten durch P. W. A. Goes, advocaat,
  • der Eneco NV, vertreten durch J. J. Feenstra, advocaat,
  • der Nederlands Elektriciteit Administratiekantoor BV, vertreten durch J. de Pree und Y. de Vries, advocaten,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und C. Lemaire als Bevollmächtigte,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä und A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,
  • der norwegischen Regierung, vertreten durch K. B. Moen und I. Djupvik als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbæk, M. van Beek und A. Bouquet als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 28. Oktober 2004

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 86 Absatz 2 EG und Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 1997, L 27, S. 20, im Folgenden: Richtlinie).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Unternehmen Vereniging voor Energie, Milieu en Water, Amsterdam Power Exchange Spotmarket BV und Eneco NV auf der einen und dem Directeur van de Dienst uitvoering en toezicht energie (Direktor der Dienststelle für die Durchführung und die Aufsicht der Energieversorgung, im Folgenden: DTE) auf der anderen Seite wegen der Entscheidung des DTE, einen Teil der Kapazität des grenzüberschreitenden Netzes für die Einfuhr von Elektrizität in die Niederlande vorrangig der Nederlands Elektriciteit Administratiekantoor BV (im Folgenden: NEA), früher, bei Beginn des Rechtsstreits, Samenwerkende Elektriciteits Productiebedrijven NV (im Folgenden: SEP), zuzuweisen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Die Richtlinie leitete die zweite Phase der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes in der Europäischen Gemeinschaft ein. Nach ihrer zweiten Begründungserwägung soll mit ihr ein wettbewerbsorientierter Elektrizitätsbinnenmarkt verwirklicht werden.

4 Gemäß ihrer vierten Begründungserwägung kommt der „Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarktes … besondere Bedeutung zu; es...

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