Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuersatz, Ermäßigter Steuersatz, E-Books, Elektronische Bücher, Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung, Frankreich
Leitsatz (amtlich)
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 96 und 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/88/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 geänderten Fassung in Verbindung mit den Anhängen II und III dieser Richtlinie und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112 verstoßen, dass sie auf die Lieferung von digitalen oder elektronischen Büchern einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz angewandt hat.
2. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
3. Das Königreich Belgien trägt seine eigenen Kosten.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 98; EGRL 112/2006 Art. 96; EGRL 112/2006 Anhang II; EGRL 112/2006 Anhang III; EUV 282/2011
Beteiligte
Kommission / Frankreich
EU-Kommission
Französische Republik
Tatbestand
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Steuerwesen ‐ Mehrwertsteuer ‐ Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes ‐ Lieferung von digitalen und elektronischen Büchern“
In der Rechtssache C-479/13
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 6. September 2013,
Europäische Kommission, vertreten durch C. Soulay und F. Dintilhac als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, vertreten durch D. Colas und J.-S. Pilczer als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch:
Königreich Belgien, vertreten durch M. Jacobs und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
erlässt
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