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EuGH Urteil vom 02.07.1998 - C-225/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen. Berufung auf den fehlenden Erlass von Normen zum Schutz der beruflichen Interessen von Fachhochschulabsolventen durch die Mitgliedstaaten. Berufung eines einzelnen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft als seinem Herkunftsland weder gearbeitet noch studiert, noch ein Hochschuldiplom oder einen Berufsabschluß erworben hat, auf die durch die Richtlinie 89/48/EWG gewährten Rechte

Normenkette

EGV Art. 177; EGVtr Art. 234; Richtlinie 89/48/EWG des Rates; Gesetz Nr. 1404/1983 (Griechenland)

Beteiligte

Kapasakalis

A. Kapasakalis

D. Skiathitis

A. Kougiagkas

Elliniko Dimosio (Griechischer Staat)

Verfahrensgang

Dioikitiko Protodikeio Athinon (Griechenland) ()

Tenor

Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einer Lage befindet, die mit keinem Element über die Grenzen dieses Mitgliedstaats hinausweist, kann sich nicht auf die Rechte berufen, die durch die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, gewährt werden.

Gründe

1.

Der Dioikitiko Protodikeio Athen hat mit Entscheidungen vom 30. März 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juni 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16; im folgenden: Richtlinie), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen A. Kapasakalis, D. Skiathitis und A. Kougiagkas au...

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