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EuGH Urteil vom 01.12.2005 - C-213/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freier Kapitalverkehr. Artikel 56 EG. Verfahren der Erklärung des Erwerbs von Baugrundstücken. Rückwirkende Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäfts im Fall einer vom Erwerber verspätet abgegebenen Erklärung

 

Beteiligte

Burtscher

Ewald Burtscher

Josef Stauderer

 

Tenor

Artikel 56 Absatz 1 EG steht der Anwendung einer nationalen Regelung wie dem Vorarlberger Grundverkehrsgesetz vom 23. September 1993 in geänderter Fassung entgegen, wonach die bloße verspätete Abgabe der geforderten Erklärung über den Erwerb zur rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des betreffenden Grundverkehrsgeschäfts führt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-213/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 29. April 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Mai 2004, in dem Verfahren

Ewald Burtscher

gegen

Josef Stauderer

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), S. von Bahr und U. Lõhmus,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Burtscher, vertreten durch die Rechtsanwälte G. Lins und T. Lins,
  • von Herrn Stauderer, vertreten durch Rechtsanwalt W. Weh,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl und S. Pfanner als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch E. Braquehais Conesa als Bevollmächtigten,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun und H. Støvlbaek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. September 2005

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