Entscheidungsstichwort (Thema)
Differenzbesteuerung, Tiere als Gebrauchtgegenstände
Leitsatz (amtlich)
1. Artikel 26a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14. Februar 1994 ist dahin auszulegen, dass lebende Tiere als Gebrauchtgegenstände im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können.
2. Als Gebrauchtgegenstand im Sinne dieser Vorschrift kann daher ein Tier angesehen werden, das von einer Privatperson (die nicht der Züchter ist) gekauft worden ist und nach einer Ausbildung zu einer speziellen Verwendung weiterverkauft wird.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 26a
Beteiligte
Förvaltnings AB Stenholmen |
Verfahrensgang
Regeringsrätt (Schweden) (Beschluss vom 10.09.2002) |
Tatbestand
"Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 26a - Sonderregelung für den Bereich der Gebrauchtgegenstände - Begriff des Gebrauchtgegenstands - Pferd, das nach einer Ausbildung weiterverkauft wird"
In der Rechtssache C-320/02
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Regeringsrätt (Schweden) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Förvaltnings AB Stenholmen
gegen
Riksskatteverket
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 26a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L145, S.1) in der Fassung der Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14. Februar 1994 (ABl. L60, S.16)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kamm...