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USt-Harmonisierungs-Richtlinie, Sechste (77/388/EWG) [bi ... / Art. 26a Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten

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A. Definitionen

Im Sinne dieses Artikels gelten unbeschadet sonstiger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts als

 

a)

"Kunstgegenstände" die in Anhang I Buchstabe a) genannten Gegenstände.

2Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass die unter den letzten drei Gedankenstrichen in Anhang I Buchstabe a) genannten Gegenstände nicht als Kunstgegenstände gelten;

 

b)

"Sammlungsstücke" die in Anhang I Buchstabe b) genannten Gegenstände;

 

c)

"Antiquitäten" die in Anhang I Buchstabe c) genannten Gegenstände;

 

d)

"Gebrauchtgegenstände" bewegliche körperliche Gegenstände, die keine Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten und Edelmetalle oder Edelsteine gemäß der Definition der Mitgliedstaaten sind und die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind;

 

e)

"steuerpflichtiger Wiederverkäufer" jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten kauft oder zur Deckung seines unternehmerischen Bedarfs verwendet oder zum Zwecke des Wiederverkaufs einführt, gleich, ob er auf eigene Rechnung oder aufgrund eines Einkaufs- oder Verkaufskommissionsvertrags auf fremde Rechnung handelt;

 

f)

"Veranstalter einer öffentlichen Versteigerung" jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Gegenstände zur öffentlichen Versteigerung anbietet, um sie an den Meistbietenden zu verkaufen;

 

g)

"Kommittent eines Veranstalters öffentlicher Versteigerungen" jede Person, die einem Veranstalter öffentlicher Versteigerungen einen Gegenstand aufgrund eines Verkaufskommissionsvertrags zu folgenden Bedingungen übergibt:

  • der Veranstalter der öffentlichen Versteigerung bietet den Gegenstand im eigenen Namen, aber für Rechnung seines Kommittenten zur öffentlichen Versteige...

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