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EuGH Beschluss vom 20.01.2009 - C-38/08 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Öffentlicher Dienst. Dienstbezüge. Nichtanwendung der für Referatsleiter vorgesehenen Stellenzulage auf einen Rechtsberater der Besoldungsgruppe A*14. Grundsatz der Gleichbehandlung

 

Beteiligte

Sack / Kommission

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Jörn Sack, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Sack trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 1. Februar 2008,

Jörn Sack, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: D. Mahlo, Rechtsanwalt,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot (Berichterstatter) sowie der Richter J. Makarczyk und P. Kūris,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Sack die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Dezember 2007, Sack/Kommission (T-66/05, Slg. 2007, I-A-2-0000 und II-A-2-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Bescheide der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Festsetzung seiner monatlichen Bezüge für die Monate Mai 2004 bis Februar 2005, mit denen ihm die für Referatsleiter vorgesehene Stellenzulage v...

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