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BVerwG Beschluss vom 30.08.2006 - 10 B 38.06

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Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OVG (Urteil vom 15.03.2006; Aktenzeichen 2 LB 9/05)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 164,64 € festgesetzt.

 

Gründe

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die Frage auf,

“ob ein von einem Verwaltungshelfer ausgefertigter und übersandter Verwaltungsakt, dessen Inhalt der Verwaltungshelfer auf Grundlage selbst erhobener Daten selbständig rechnerisch ermittelt hat, der Behörde jedenfalls dann zuzurechnen ist, wenn es sich um eine gebundene Entscheidung im Auftrag der Behörde handelt, der Verwaltungshelfer deutlich macht, den Verwaltungsakt für die Behörde zu erlassen, es sich um automatisierte Massenverfahren handelt und die Behörde die Möglichkeit hat, Zugriff auf die Datensätze zu nehmen und die Fertigung des Verwaltungsakts zu verhindern”.

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

Es ist bereits fraglich, ob sie angesichts der in ihr enthaltenen zahlreichen und zum Teil von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Voraussetzungen als verallgemeinerungsfähig gelten kann und deswegen einer generellen Klärung durch das Revisionsgericht überhaupt zugänglich ist. Auch ist nicht erkennbar, dass das Oberverwaltungsgericht alle Tatsachen festgestellt hat, die vorliegen müssten, damit die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und sich die angesprochene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren auch stellen könnte (vgl. zu dieser Anforderung etwa Beschluss vom 30. Juni 1992 – BVerwG 5 B 99.92 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43).

Jedenfalls betrifft die aufgeworfene Frage Normen des irrevisiblen Landesrechts, deren Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann. Denn sie beurteilt sich – wie auch die Beschwerde nicht infrage stellt – ausschließlich nach Normen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG), das nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO als Prüfungsmaßstab der Revision nicht in Betracht kommt. Auch aus § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann die Klärungsfähigkeit der Frage nicht hergeleitet werden. Zwar kann nach dieser Vorschrift eine Revision darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes beruhe, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz übereinstimmt. Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Denn das Oberverwaltungsgericht hat seine von der Beschwerde beanstandete Rechtsauffassung, dass die Stadtwerke K… AG als juristische Person des Privatrechts keine Verwaltungsakte erlassen konnte, darauf gestützt, dass sie weder Behörde im Sinne von § 3 Abs. 2 LVwG noch Beliehener im Sinne von § 24 Abs. 1 LVwG und somit lediglich Verwaltungshelfer sei, der allenfalls in die technische Abwicklung des Gebühreneinzugs einbezogen werden dürfe. Entscheidungserhebliche Bedeutung kommt danach entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht der den Verwaltungsakt definierenden Norm des § 106 Abs. 1 LVwG, sondern nur den genannten Vorschriften zu. Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die mit ihnen dem Wortlaut nach übereinstimmen, existieren jedoch nicht. Die den Behördenbegriff regelnde Vorschrift des § 1 Abs. 4 VwVfG weicht in ihrem Wortlaut (“Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt”) von demjenigen des § 3 Abs. 2 LVwG (“Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede organisatorische selbständige Stelle, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt”) – sogar nicht nur unwesentlich – ab. Ob beide Vorschriften einen ähnlichen Regelungsinhalt besitzen, ist insoweit unerheblich. Denn nur im Falle gleichen Wortlauts besteht die Möglichkeit unterschiedlicher Auslegung und Anwendung, der § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entgegenwirken will (Beschluss vom 12. August 1981 – BVerwG 8 B 81.81 – Buchholz 316 § 1 VwVfG Nr. 1 S. 2). § 24 Abs. 1 LVwG findet im Verwaltungsverfahrensgesetz ohnehin keine Entsprechung. Soweit man den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum Begriff des Verwaltungshelfers einen selbständigen, über die Auslegung der genannten Vorschriften hinausgehenden Gehalt beimessen wollte, ginge es hierbei jedenfalls um ein ungeschriebenes, Landesrecht ergänzendes Element des irrevisiblen Rechts (vgl. etwa Urteil vom 16. Mai 2000 – BVerwG 4 C 4.99 – BVerwGE 111, 162 ≪172≫), so dass auch in diesem Fall weder § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO noch § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Anwendung finden könnte.

Selbst wenn man aber annimmt, die aufgeworfene Frage betreffe die den Verwaltungsakt definierende Bestimmung des § 106 Abs. 1 LVwG, so rechtfertigt das nicht die Zulassung der Revision. Denn aus dieser Vorschrift lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass nur eine solche Maßnahme Verwaltungsaktqualität haben kann, die von einer Behörde und nicht bloß in ihrem Namen von einem Verwaltungshelfer in dem von der Vorinstanz zugrunde gelegten Sinne erlassen wird. Auch dann, wenn ein Verwaltungshelfer – wie es die Beschwerde hier zugrunde legt – lediglich die Weisung der Behörde umsetzt, unter bestimmten von ihm noch zu ermittelnden tatsächlichen Voraussetzungen einen Gebührenbescheid zu erlassen, handelt doch er und nicht die Behörde nach außen als Entscheidungsträger.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

 

Unterschriften

Hien, Prof. Dr. Rubel, Dr. Nolte

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1575153

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