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BVerwG Beschluss vom 29.06.2017 - 5 PB 2.17

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Verfahrensgang

OVG des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 22.12.2016; Aktenzeichen 5 M 8/16)

VG Magdeburg (Entscheidung vom 17.03.2016; Aktenzeichen 17 B 3/16 MD)

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerden des Antragstellers und der Beteiligten zu 2, die sich gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht richten, haben keinen Erfolg. Sie sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft sind (§ 78 Abs. 2 PersVG LSA i.V.m. § 92a Satz 2 ArbGG).

Rz. 2

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92a Satz 1 ArbGG ist nur statthaft, wenn die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nach § 92 Abs. 1 ArbGG rechtsbeschwerdefähig ist (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 6 PB 47.09 - Buchholz 251.91 § 88 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 2). Ist bereits das Rechtsmittel - hier die Rechtsbeschwerde -, dessen Zulassung begehrt wird, unstatthaft, kann das auf Zulassung dieses Rechtsmittels gerichtete Verfahren - hier das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht statthaft sein (BAG, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 9 AZN 969/04 - AP Nr. 50 zu § 72 ArbGG 1979). Grundsätzlich rechtsbeschwerdefähige verfahrensbeendende Beschlüsse im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind ausnahmsweise nicht rechtsbeschwerdefähig, wenn das Gesetz dies - wie in § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG - bestimmt. Danach findet in den Fällen des § 85 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde nicht statt. Ist danach in Verfahren, die auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 85 Abs. 2 ArbGG (i.V.m. §§ 935 ff. ZPO) gerichtet sind, die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet, so ist auch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft (Mikosch, in: GK-ArbGG, Stand September 2014, § 92a Rn. 3). So liegt es hier.

Rz. 3

Der Antragsteller und die Beteiligte zu 2 wenden sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung nach § 85 Abs. 2 ArbGG ergangen ist. Dazu gehört auch ein Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht - wie hier - über eine Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) gegen seine im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangene Beschwerdeentscheidung entschieden hat. Der in § 92 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG angeordnete Ausschluss der Rechtsbeschwerde erfasst nicht nur Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts, mit denen dieses (unmittelbar) eine Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts über eine beantragte einstweilige Verfügung beschieden hat. Er erstreckt sich auch auf Entscheidungen über Anträge, einen Beschluss, der im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung ergangen ist, für nichtig zu erklären. Der Ausschluss der Rechtsbeschwerde bezieht sich mithin auch auf vom Oberverwaltungsgericht beschiedene Anträge, mit denen - wie hier - das Verfahren der einstweiligen Verfügung mit einer Nichtigkeitsklage fortgesetzt worden ist.

Rz. 4

Denn § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG erstreckt sich mit der Wendung "in den Fällen des § 85 Abs. 2 ArbGG" schon seinem klaren Wortlaut nach auf alle Fälle des in dieser Vorschrift normierten Verfahrens der einstweiligen Verfügung und bezieht sich mithin ohne Begrenzung auf sämtliche Entscheidungen, die im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung ergangen sind. In diesem Rahmen ergangen ist auch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über eine Nichtigkeitsklage, die sich gegen eine Beschwerdeentscheidung im Verfahren der einstweiligen Verfügung richtet. Dieser Befund wird auch durch die Gesetzessystematik sowie den Zweck des § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bekräftigt. Die Vorschrift will bewirken, dass der Zugang zum Bundesarbeitsgericht und - hier aufgrund der oben genannten Verweisungsnormen - zum Bundesverwaltungsgericht als Rechtsbeschwerdeinstanzen nicht eröffnet ist. Für das Revisionsverfahren finden sich parallele Regelungen für den Zugang zum Bundesarbeitsgericht in § 72 Abs. 4 ArbGG und zum Bundesgerichtshof in § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Nach diesen Bestimmungen ist gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht zulässig. Nach der Systematik des Revisionsrechts sollen diese Gerichte nach dem Willen des Gesetzgebers wegen des provisorischen Charakters und der vorläufigen Bedeutung des einstweiligen Verfügungsverfahrens für eine Rechtsüberprüfung im Wege der Revision oder der Rechtsbeschwerde nicht zur Verfügung stehen (BAG, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 9 AZN 969/04 - AP Nr. 50 zu § 72 ArbGG 1979; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - VII ZB 11/02 - BGHZ 152, 195). Unabhängig davon, auf welchem Weg sie mit der Entscheidung befasst werden, sollen sie von vornherein nicht im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheiden (vgl. BAG, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 9 AZN 969/04 - AP Nr. 50 zu § 72 ArbGG 1979; Ulrich, in: Schwab/Weth, Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Aufl. 2015, § 72 ArbGG Rn. 20; Scholz, in: Ostrowicz/Künzl/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl. 2014, Rn. 834). Diese Parallele bestätigt, dass für ein Rechtsbeschwerdeverfahren und dementsprechend auch für die Nichtzulassungsbeschwerde in den Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 92 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG) nichts anderes gelten kann, wenn das Begehren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - wie hier - nach rechtskräftiger Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts mittels einer Nichtigkeitsklage verfolgt wird.

Rz. 5

Dem steht auch die für das Wiederaufnahmeverfahren und damit für die Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Nichtigkeitsklagen geltende Regelung des § 591 ZPO nicht entgegen. Danach sind Rechtsmittel insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden. Diese Regelung hat nicht den Sinn, für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren die Zulässigkeit der Rechtsmittel zu erweitern, sondern besagt nur, dass die gesamte Entscheidung insoweit mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, als die betreffende Sachentscheidung des mit der Klage befassten Gerichts anfechtbar ist (BGH, Urteil vom 20. Januar 1967 - IV ZR 242/65 - BGHZ 47, 21 ≪23≫ und Beschluss vom 3. April 2012 - XI ZR 389/11 - juris Rn. 2). Diese Anfechtbarkeit ist hier im Verfahren der einstweiligen Verfügung - wie oben dargelegt - im Hinblick auf die Rechtsbeschwerde und damit auch die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht gegeben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10966680

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