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BVerwG Beschluss vom 28.08.2003 - 4 B 74.03

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Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Urteil vom 04.06.2003; Aktenzeichen 7 A 3557/02)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 903,35 € festgesetzt.

 

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder wegen einer Abweichung von höchstrichterlichen Entscheidungen zuzulassen ist.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Einheitlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit einer Bebauung ohne ein zusätzliches bauliches (Straße, Bahndamm) oder topografisches Element die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB eingrenzen bzw. den Bebauungszusammenhang innerhalb eines Straßengevierts in eigenständige Abschnitte unterteilen kann, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie lässt sich in bejahendem Sinne beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei der Bestimmung der “näheren Umgebung” darauf abzustellen ist, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann (vgl. grundlegend Urteil vom 26. Mai 1978 – BVerwG 4 C 9.77 – BVerwGE 55, 369 ≪380≫). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 36, Hofherr in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 34 Rn. 8 mit Nachw. aus der Rspr.). Diese kann – wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat – so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1991 – BVerwG 4 B 88.91 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 143). Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen. Mehr ist verallgemeinernd nicht zu sagen. Ob das Berufungsgericht die nähere Umgebung des Baugrundstücks der Klägerin zu Recht an der gedachten Linie zwischen dem Baukomplex Wilhelmshöh 30 – 34 und den Gebäuden Provinzialstraße 46 bzw. 48 hat enden lassen, ist eine Frage der Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung im Einzelfall.

Die hilfsweise erhobene Rüge, die angefochtene Entscheidung weiche von den Beschlüssen des Senats vom 10. Juni 1991 (a.a.O.) und 29. April 1997 – BVerwG 4 B 67.97 – (BRS 59 Nr. 80) ab, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Der Tatbestand der Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 – BVerwG 6 B 35.95 – NVwZ-RR 1996, 712). Das ist hier nicht der Fall. Die von der Beschwerde in Bezug genommenen Beschlüsse enthalten weder ausdrücklich noch sinngemäß einen Rechtssatz des Inhalts, dass die Einheitlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit einer Bebauung die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB nur in Verbindung mit einem baulichen oder topografischen Element eingrenzen kann. Die Aussage, eine unterschiedliche Bebauung diesseits und jenseits einer Straße könne für die Abgrenzung der näheren Umgebung eine Rolle spielen, enthält nicht den im Wege eines Umkehrschlusses ableitbaren Rechtssatz, ohne Straße oder einen vergleichbaren Trennstreifen lasse sich die nähere Umgebung nicht anhand einer unterschiedlichen Bebauung ermitteln. Die Beschwerde sieht das, wie die Formulierung ihrer Grundsatzfrage zeigt, letztlich nicht anders.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Paetow, Halama, Gatz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI981802

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