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BVerwG Beschluss vom 22.12.2015 - 4 B 51.15

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Verfahrensgang

OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 15.07.2015; Aktenzeichen 3 L 62/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt oder liegen jedenfalls nicht vor.

Rz. 2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Rz. 3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Rz. 4

Sinngemäß hält die Beschwerde den Begriff des Hafens in § 1 Abs. 2 Nr. 6 LBauO M-V für grundsätzlich klärungsbedürftig sowie die Frage, ob es für die Beurteilung der „erheblichen Beeinträchtigung eines Denkmals” gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 DSchG M-V auf die Sicht eines sachverständigen Mitarbeiters des Landesamtes für Denkmalpflege oder auf diejenige eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters ankommt. Sowohl bei der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern als auch bei dem Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern handelt es sich indessen um nicht revisibles Landesrecht. Dass bei der Anwendung und Auslegung des Landesrechts eine Norm des Bundesrechts nicht beachtet worden wäre, macht die Beschwerde zwar geltend, indem sie sich auf den Standpunkt stellt, dass die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern hinsichtlich der Bundeswasserstraßen verfassungsrechtlich begründet sei und nicht durch eine Bestimmung der Landesbauordnung aufgehoben werden könne. Weiterer substantiierter Vortrag hierzu fehlt jedoch ebenso wie der Vortrag, inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (zu diesem Erfordernis vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 – 4 B 266.94 – NVwZ 1995, 601 = juris Rn. 6, vom 9. Oktober 1997 – 6 B 42.97 – Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8 = juris Rn. 8 m.w.N., vom 30. Juni 2003 – 4 B 35.03 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 = juris Rn. 4, vom 4. Februar 2013 – 4 BN 28.12 – juris Rn. 2 und Beschluss vom 10. Juni 2013 – 4 B 6.13 – juris Rn. 6).

Rz. 5

2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Klägerin legt nicht i.S.v. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar, dass das angefochtene Urteil von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1974 – 4 C 76.71 – (Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 112) abweicht. Sie benennt schon keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (siehe hierzu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26, vom 13. Juli 1999 – 8 B 166.99 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9 und vom 10. Juni 2013 a.a.O. Rn. 3).

Rz. 6

3. Schließlich liegen auch die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor.

Rz. 7

a) Soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe hinsichtlich der Fragen zum Denkmalschutz allein auf die Angaben der im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiterin des Landesamtes für Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern abgestellt und sich diese einfach zu eigen gemacht, ist die Rüge einer fehlerhaften und nicht vollständigen Beweisaufnahme unbegründet, weil sich das Oberverwaltungsgericht für die Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals Schweriner Schloss und dessen Umgebung im Wesentlichen auf den im Augenschein gewonnenen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten (UA S. 17, 18) gestützt und nur ergänzend (UA S. 18) auf die Ausführungen der Vertreterin des Landesamtes für Denkmalpflege abgestellt hat.

Rz. 8

b) Soweit sich die Klägerin außerdem dagegen wendet, dass das Landesamt für Denkmalpflege und ihm folgend das Oberverwaltungsgericht eine Beeinträchtigung der Belange des Denkmalschutzes von ihrem privaten Grund aus betrachtet hätten, während sich der Schutzzweck des Denkmalschutzrechts nach richtiger Ansicht nur darauf beziehen könne, ob mit Blick von öffentlichem Grund eine Sichtstörung vorliegt, kritisiert sie der Sache nach, dass die Vorinstanz von unzutreffenden materiell-rechtlichen Maßstäben ausgegangen sei. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan.

Rz. 9

c) Die Klägerin vermisst schließlich eine Behandlung ihres Vortrags, wonach bei Beseitigung der Kogge weder das Fahrgastschifffahrtsunternehmen der Klägerin noch das Restaurant „Wallenstein” weiter betrieben werden könnten. Hierin sieht sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Rüge ist unbegründet, denn auch dieser Vorwurf trifft nicht zu. Wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (UA S. 4) ergibt, waren sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid die Folgen der Beseitigung der Kogge berücksichtigt worden. Das Oberverwaltungsgericht hat die entsprechende Ermessensausübung in den angefochtenen Bescheiden überprüft (UA S. 20) und gebilligt. Im Übrigen ist ein Gericht nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO); es darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Deshalb müssen, wenn ein Gehörsverstoß festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 1. Februar 1978 – 1 BvR 426/77 – BVerfGE 47, 182 ≪187 f.≫ und vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 ≪146≫). Solche Umstände sind hier nicht erkennbar und werden von der Klägerin auch nicht dargelegt.

Rz. 10

4. Soweit die Klägerin in der Beschwerdebegründung „zur Vermeidung von Wiederholungen” auf ihren „kompletten bisherigen Vortrag” in den vorausgehenden Instanzen Bezug nimmt, ist dem nicht weiter nachzugehen. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, dient das Begründungserfordernis in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO insbesondere der Entlastung des Beschwerdegerichts. Diese Entlastungswirkung wäre bei pauschaler Verweisung auf vorinstanzliches Vorbringen nicht zu erreichen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1980 – 8 B 54.80 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 187 = juris Rn. 4 m.w.N.). Darüber hinaus lässt sich das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen erst nach Erlass der Berufungsentscheidung beurteilen, so dass früheres Parteivorbringen in der Regel – so auch hier – nicht geeignet ist, Revisionszulassungsgründe i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO darzutun (stRspr, siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2014 – 4 PKH 2.14 – juris Rn. 3).

Rz. 11

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Rubel, Petz, Dr. Decker

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8988618

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