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BVerwG Beschluss vom 21.02.2000 - 4 BN 43.99

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Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 7a D 144/97.NE)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Ihr Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

1. Für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, ob „im Hinblick auf die in § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB benannten Belange das Abwägungsgebot beachtet ist, wenn sich eine Gemeinde durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtet, die von ihr zutreffend ermittelten und im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen”. Der eigentliche Sinn dieser Frage erschließt sich erst aus der Beschwerdebegründung. Die Beschwerde bezweifelt nicht, daß die Festsetzungen des Bebauungsplans – und zwar sowohl die Festsetzungen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen i.S.v. § 8 a Abs. 3 BNatSchG (1993) als auch Festsetzungen mit anderer Zielsetzung, aber mit einer gewissen Ausgleichsfunktion (vgl. S. 29 f des Normenkontrollurteils) – an sich dem Abwägungsgebot im Hinblick auf den Natur- und Landschaftsschutz i.S.v. § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB genügen. Das Abwägungsgebot sieht die Beschwerde nur deshalb als verletzt an, weil sie die Durchführung der festgesetzten Maßnahmen für nicht gesichert hält, und zwar deshalb, weil sich die Antragsgegnerin zur Durchführung der Maßnahmen – soweit sie außerhalb der Baugrundstücke festgesetzt worden sind – auf ihre (der Gemeinde) Kosten vertraglich verpflichtet habe; dieser Vertrag sei nichtig, weil § 8 a Abs. 3 BNatSchG (1993) eine Kostenentlastung des Verursachers verbiete. Damit geht es der Beschwerde in Wirklichkeit um die Frage, ob § 8 a Abs. 3 BNatSchG (1993) ein Verbot der Übernahme von Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch die Gemeinde enthält.

Zur Klärung dieser Frage bedarf es jedoch keines Revisionsverfahrens. Durch § 8 a BNatSchG (1993) sollten die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Baurecht gestärkt werden. Absatz 3 regelt, daß erforderliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen grundsätzlich vom Vorhabenträger durchgeführt oder zumindest bezahlt werden. Damit können die mit baulichen Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft auch dann ausgeglichen oder gemildert werden, wenn die planende Gemeinde selbst die Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht aufbringen könnte. Mit dem Sinn des § 8 a BNatSchG (1993) unvereinbar wäre es jedoch, der Gemeinde die Übernahme der Kosten zu untersagen. Eine freiwillige Kostenübernahme durch die planende Gemeinde – etwa mit dem Ziel, in ihrem Eigentum stehende Grundflächen auch in naturschutzrechtlicher Sicht „baureif” zu machen und sie dann zu einem entsprechend höheren Preis an Bauwillige zu veräußern –, kann auch aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes sinnvoll sein und wird durch das in § 8 a Abs. 3 BNatSchG (1993) enthaltene Verursacherprinzip nicht verboten.

2. Die Beschwerde hält ferner die folgende Frage für klärungsbedürftig: „Reicht es als Voraussetzung der Sicherung der Durchführung von im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im sonstigen Bereich des Bebauungsplans und als Voraussetzung für einen abwägungsfehlerfreien Satzungsbeschluß aus, wenn der Rat der Gemeinde vor dem Satzungsbeschluß lediglich die Verwaltung beauftragt hat, sich gegenüber der Landschafts- und Forstbehörde zu verpflichten, die Maßnahmen auf eigene Kosten und in Abstimmung mit den genannten Behörden durchzuführen, oder muß ein entsprechender Vertrag zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits vorliegen?” Auch diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn soweit sie hier entscheidungserheblich ist, läßt sie sich auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres im Sinne der Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts beantworten.

Mit ihrer Frage unterstellt die Beschwerde, daß das Abwägungsgebot grundsätzlich nicht nur eine Konfliktlösung durch planerische Festsetzungen im Bebauungsplan, sondern auch die Sicherstellung ihrer Realisierung im Zeitpunkt der Abwägung (im Satzungsbeschluß) erfordert. Beides trifft so nicht zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausnahmslos ausgeschlossen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlußfassung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Juli 1994 – BVerwG 4 NB 25.94 – DVBl 1994, 1152, m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin nach der Beurteilung des Normenkontrollgerichts eine auch im Hinblick auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes dem Abwägungsgebot genügende Lösung bereits im Bebauungsplan getroffen. Zweifelhaft konnte also allenfalls sein, ob auch ihre Realisierung im Zeitpunkt der Beschlußfassung hinreichend wahrscheinlich war. Den sich daraus ergebenden Fragen braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn daß die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beschlußfassung auch mit der Sicherstellung der Durchführung der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen rechnen durfte, ergibt sich hier schon daraus, daß die diesem Ziel dienenden Verträge noch vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans abgeschlossen worden sind. Demgemäß durfte die Antragsgegnerin jedenfalls hier den Satzungsbeschluß schon vor dem Vertragsschluß fassen. Ein darüber hinausgehender rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf besteht nicht.

3. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich schließlich nicht der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

Aus dieser Vorschrift leitet die Beschwerde ab, das Gericht sei verpflichtet, auch den allein von ihm – unabhängig vom Vortrag der Beteiligten – festgestellten Sachverhalt rechtlich zu würdigen. Konkret rügt die Beschwerde, daß das Normenkontrollgericht im Tatbestand zwar festgestellt habe, daß der Bebauungsplan „rechtsunverbindliche Hinweise” hinsichtlich der geplanten Geländehöhe enthalte, es aber unterlassen habe, diesen Sachverhalt rechtlich zu würdigen. Hätte es eine rechtliche Prüfung vorgenommen, so hätte es erkannt, daß die unverbindliche Höhenfestsetzung dem Erfordernis des § 18 Abs. 1 BauNVO nicht genüge, deshalb auch § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO verletzt und wegen des dann bestehenden Abwägungsdefizits der gesamte Bebauungsplan nichtig sei.

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist damit nicht dargetan. Richtig ist zwar, daß das Gericht auch den (nur) von Amts wegen ermittelten Sachverhalt bei seiner Entscheidung berücksichtigen muß. Das bedeutet jedoch nicht, daß das Gericht genötigt ist, jede einzelne tatsächliche Feststellung aus dem Tatbestand anschließend in den Entscheidungsgründen rechtlich zu würdigen. Das Gericht darf – und soll – sich in der Urteilsbegründung auf die Wiedergabe seiner wesentlichen Überlegungen beschränken. Geht es auf eine einzelne Feststellung nicht ein, so dokumentiert es damit zugleich, daß es sie für rechtlich irrelevant hält. Hatte ihr auch die unterlegene Partei keine Bedeutung beigemessen, so braucht sich das Urteil nicht mit ihr zu befassen. Das gilt auch, wenn sich Gericht und Verfahrensbeteiligte geirrt haben. Dann mag die Entscheidung zwar möglicherweise materiell fehlerhaft sein. Ein Verfahrensfehler läge aber auch dann nicht vor. Dem Beschwerdegericht ist es deshalb bei der Prüfung der erhobenen Verfahrensrüge verwehrt, der Frage nach der Bedeutung nur unverbindlicher Höhenangaben für die Gültigkeit des streitigen Bebauungsplans nachzugehen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Lemmel, Rojahn

 

Fundstellen

BauR 2000, 1460

ZfBR 2000, 424

BRS 2000, 958

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