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BVerwG Beschluss vom 20.12.2016 - 8 B 41.16

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Verfahrensgang

VG Dresden (Urteil vom 27.01.2016; Aktenzeichen 6 K 913/12)

 

Gründe

Rz. 1

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung, den Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks R.straße 30 (ehemals...) in D., Flurstück..., eingetragen im Grundbuch von L., Blatt..., an die Beigeladene zu 1 auszukehren. Dieses Grundstück stand im Eigentum der C. AG mit Sitz in B., deren Aktionäre Juden im Sinne der NS-Rassegesetze waren. 1933 und 1935 verkauften die Aktionäre ihre Gesellschaftsanteile. 1937 veräußerte die Aktiengesellschaft das Grundstück an die Klägerin, die es 1972 durch Enteignung verlor, im Mai 1991 jedoch zurück übertragen erhielt. Im Dezember 1991 veräußerte die Treuhandanstalt die Gesellschaftsanteile an der Klägerin an eine GmbH & Co. KG. 1992 verkaufte die Klägerin das verfahrensgegenständliche Grundstück an den Gesellschafter der Komplementärin, der zufolge Auflassung vom Juli 1999 im folgenden Jahr als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen wurde. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen lehnte mit Bescheid vom 18. Juli 2011 vermögensrechtliche Ansprüche bezüglich des Unternehmens der Aktiengesellschaft ab. Mit Bescheid vom 12. Juni 2012 stellte es die Berechtigung der Beigeladenen zu 1 hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks (Ziffer 1), den Ausschluss der Rückübertragung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG (Ziffer 2) und das Bestehen eines Erlösauskehranspruchs der Beigeladenen zu 1 gegen die Klägerin fest (Ziffer 3). Die dagegen erhobene Klage richtete sich ursprünglich gegen diesen gesamten Bescheid. Mit Schriftsatz vom 3. August 2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides zurückzunehmen und nur noch Ziffer 3 des Bescheides anzufechten. Im Verhandlungstermin vom 7. Oktober 2015 hat er einen entsprechenden Antrag gestellt. Im letzten Verhandlungstermin vom 27. Januar 2016 hat er beantragt, Ziffern 1 und 3 des Bescheides aufzuheben, und erklärt, die von ihm erklärte Klagerücknahme beziehe sich nicht auf Ziffer 1 des Bescheides vom 18. Juli 2011 (gemeint wohl: 12. Juni 2012), was sich aus seinem gesamten Vortrag ergebe; nur so mache die Klage einen Sinn. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Rz. 2

Die Beschwerde, die sich ausschließlich auf Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruft und einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO rügt, hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich weder die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör noch das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung.

Rz. 3

1. Die Beschwerdebegründung legt nicht substantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar, dass entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt worden wäre. Der Tatbestand des Urteils gibt die ausdrückliche Teilrücknahmeerklärung im Schriftsatz vom 3. August 2015 nicht isoliert wieder, sondern weist auch auf die damit im Zusammenhang stehende weitere Erklärung der Klägerin hin, die in Ziffer 3 getroffene Feststellung eines Erlösauskehranspruchs gegen sie selbst anzufechten. Auf die Begründung des modifizierten Klagebegehrens geht das Urteil ebenfalls ein.

Rz. 4

In den Entscheidungsgründen setzt es sich eingehend mit den Prozesserklärungen vom 3. August 2015 auseinander und würdigt das auslegungsrelevante Vorbringen der Klägerin. Dabei geht es zutreffend davon aus, dass Einschränkungen der ausdrücklichen anwaltlichen Teilrücknahmeerklärung im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens deutlich hätten erkennbar sein müssen. Solche Einschränkungen verneint es auf der Grundlage einer eingehenden Würdigung des klägerischen Vortrags. Dass es dabei auslegungsrelevante Gesichtspunkte übergangen hätte, legt die Klägerin nicht dar. Die verwaltungsgerichtliche Auslegung steht vielmehr im Einklang mit der damaligen Auffassung der Klägerin, ein Erlösauskehranspruch sei dem Grunde nach gegeben, richte sich aber allein gegen die Treuhandanstalt. Dieser Auffassung entsprach im Übrigen noch die Antragstellung im Termin vom 7. Oktober 2015.

Rz. 5

Das verwaltungsgerichtliche Urteil setzt sich auch mit dem - späteren - Vorbringen auseinander, die Teilrücknahmeerklärung habe nur eine "formelle" Berechtigung der Beigeladenen zu 1 (nämlich deren Stellung als Rechtsnachfolgerin der Aktionäre), nicht jedoch die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung gegenüber der Klägerin unstreitig stellen sollen. Der Hinweis auf ein Missverständnis über die Reichweite der Teilrücknahmeerklärung wird ebenso gewürdigt wie der klägerische Einwand, bei einer Beschränkung der Anfechtung auf Ziffer 3 des Bescheides mache die Klage keinen Sinn. Dass die Vorinstanz die Auslegungsrelevanz dieses nachträglichen Vorbringens verneint, verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör. Dessen Gewährleistung verpflichtet das Gericht nur, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, ihm auch zu folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168, 1509/89 und 638, 639/90 - BVerfGE 87, 363, 392 f. m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 m.w.N. und vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.).

Rz. 6

Das Verwaltungsgericht hat sich im Übrigen nicht darauf beschränkt, den für die Auslegung der Teilrücknahmeerklärung erheblichen Vortrag zu würdigen, sondern hat auch mögliche Gründe für eine Unwirksamkeit der Prozesserklärung sowie die Möglichkeit einer nachträglichen wirksamen Beschränkung erwogen und im Einzelnen geprüft. Dass es dabei für die Auffassung der Klägerin sprechende Erwägungen übergangen hätte, ist ebenfalls nicht dargetan. Insbesondere hat die Klägerin zuletzt die Teilrücknahmeerklärung nicht damit begründet, sie sei der irrigen Annahme gewesen, die Anfechtung der Ziffer 3 des Bescheides vom 12. Juni 2012 genüge, um Ansprüche der Beigeladenen zu 1 im Verhältnis zu ihr selbst abzuwehren (vgl. demgegenüber die Begründung der Teilrücknahme im Schriftsatz vom 3. August 2015). Vielmehr hat die Klägerin im Schriftsatz vom 1. Februar 2016 ihren der Teilrücknahmeerklärung zugrunde liegenden Irrtum allein in der Annahme gesehen, in Ziffer 1 des Bescheides sei nur eine formelle Berechtigung der Beigeladenen zu 1 festgestellt worden. Damit hat sich das Verwaltungsgericht jedoch - wie ausgeführt - auseinander gesetzt.

Rz. 7

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt das angegriffene Urteil keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Sie läge nur vor, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hätte, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste. Das ist nicht schon der Fall, weil das Verwaltungsgericht seine ursprüngliche Rechtsauffassung, die eine Aufklärung von Restitutionsausschlussgründen für erforderlich hielt, nach dem Verhandlungstermin vom 7. Oktober 2015 geändert hat und im weiteren Verhandlungstermin vom 27. Januar 2016 erstmals davon ausgegangen ist, Ziffer 1 des Bescheides vom 12. Juni 2012 sei infolge der Teilrücknahmeerklärung vom 3. August 2015 bestandskräftig geworden. Wie die Beschwerdebegründung einräumt, hat das Verwaltungsgericht den Beteiligten seine neue Rechtsauffassung gleich zu Beginn dieses letzten Verhandlungstermins zu erkennen gegeben und deshalb von der zunächst vorgesehenen Zeugenvernehmung Abstand genommen. Bei diesem Prozessverlauf musste die Klägerin damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die Wirksamkeit und Reichweite der Teilrücknahmeerklärung stützen könnte. Die Protokollerklärung ihres Prozessbevollmächtigten im letzten Verhandlungstermin trug dem Rechnung.

Rz. 8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Rz. 9

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10245721

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