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BVerwG Beschluss vom 20.09.2012 - 5 B 47.12

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Verfahrensgang

VG Berlin (Urteil vom 14.05.2012; Aktenzeichen 29 K 5.12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Mai 2012 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

 Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde versäumt es, einen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe geltend zu machen und in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise darzulegen.

Rz. 2

 1. Die Beschwerde bezeichnet schon keinen Revisionszulassungsgrund, sondern greift lediglich die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode für den streitgegenständlichen Entschädigungsanspruch an. Damit fehlt es schon an der notwendigen Angabe, ob die Beschwerde auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), auf eine Abweichung von einer Entscheidung eines übergeordneten Gerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt wird. Eine Beschwerde ist jedoch unzulässig, wenn sie sich nach Art einer Berufungsschrift in einer Kritik an der materiell-rechtlichen Richtigkeit des Urteils erschöpft (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO ≪n.F.≫ Nr. 26; Kraft, in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 133 Rn. 20).

Rz. 3

 2. Davon abgesehen würde auch die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage,

“ob es gerechtfertigt ist, aus Vereinfachungsgründen eine Berechnungsmethode heranzuziehen, die trotz vorhandener Vermögenswerte und partiell vorhandenen Einheitswerten zur fiktiven Annahme einer Überschuldung des Unternehmens kommt, die zum Zeitpunkt der Schädigung gar nicht gegeben war”,

den Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzrüge nicht genügen.

Rz. 4

 Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. z.B. Beschluss vom 9. August 2011 – BVerwG 5 B 15.11 – juris Rn. 2).

Rz. 5

 Die Beschwerde hätte folglich ausführen müssen, in Bezug auf welche entscheidungserhebliche Rechtsnorm des Bundesrechts im vorliegenden Fall ein Klärungsbedarf besteht (§ 2 NS-VEntschG oder § 4 EntschG). Sie hätte sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts befassen müssen, dass im vorliegenden Fall mangels Vorliegens eines Einheits- oder Ersatzeinheitswerts für das Unternehmen nur eine Reinvermögensberechnung nach § 4 Abs. 2 EntschG möglich gewesen ist, also eine andere Berechnungsmethode gar nicht zur Verfügung gestanden hat. Die Klägerin hätte sich ferner mit der Ansicht befassen müssen, dass im Rahmen der Reinvermögensberechnung die von der Beklagten durchgeführte Ersetzung des bilanziellen Grundstückswerts durch den Einheitswert eindeutig von § 4 Abs. 2 Nr. 1 EntschG vorgegeben ist (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2004 – BVerwG 3 B 57.04 – ZOV 2005, 223 = juris Rn. 3).

Rz. 6

 Soweit sie ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf die Verfassungswidrigkeit dieser gesetzlichen Regelung stützen wollte, hätte die Klägerin in der Begründung ihrer Beschwerde im Einzelnen erläutern müssen, woraus die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 Nr. 1 EntschG hergeleitet werden (Beschluss vom 9. März 1993 – BVerwG 3 B 105.92 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 11; BSG, Beschluss vom 29. August 2003 – B 8 KN 7/03 B – juris Rn. 5), zumal das Bundesverfassungsgericht einen Rückgriff auf Einheitswerte bei der Berechnung der Entschädigung nach dem Entschädigungs- und Ausgleichleistungsgesetz in anderem Zusammenhang zugelassen hat (BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 – 1 BvR 2307/94 u.a. – BVerfGE 102, 254 ≪308≫). Des Weiteren hätte zur Prüfung der Entscheidungserheblichkeit der Frage näher darlegt werden müssen, aus welchen Gründen die im vorliegenden Fall nach § 4 Abs. 2 EntschG errechnete Überschuldung des Unternehmens bei realistischer Betrachtungsweise nicht vorgelegen haben soll, obwohl das Verwaltungsgericht die behauptete Diskrepanz in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt hat und obwohl über das Unternehmensvermögen weniger als einen Monat nach dem maßgeblichen Stichtag für die Schädigung der Konkurs eröffnet worden ist.

Rz. 7

 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Rz. 8

 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

 

Unterschriften

Stengelhofen, Dr. Häußler, Dr. Fleuß

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3429421

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