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BVerwG Beschluss vom 16.02.2017 - 5 B 57.16

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Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 02.08.2016; Aktenzeichen 4 LB 248/14)

VG Osnabrück (Entscheidung vom 08.07.2014; Aktenzeichen 4 A 30/14)

 

Gründe

Rz. 1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Rz. 2

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügende Begründung setzt unter anderem die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1, vom 11. August 2006 - 1 B 105.06 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 20 und vom 14. Januar 2013 - 5 B 99.12 - juris Rn. 2). Daran fehlt es hier.

Rz. 3

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"Ist § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zu § 7.2.18 BAföG dahingehend auszulegen, dass eine dritte Ausbildung zu bezuschussen ist, wenn der Antragsteller zuvor eine Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialassistentin - Schwerpunkt Sozialpädagogik - absolviert hat und anschließend die zweijährige Berufsfachschule Sozialpädagogik mit dem Abschluss 'staatlich anerkannte Erzieherin' besucht?" (Beschwerdebegründung S. 3).

Rz. 4

Diese Frage und das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigen jedoch nicht die Zulassung der Revision.

Rz. 5

Die Beschwerde legt bereits nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar, warum die von ihr formulierte Frage allgemein und fallübergreifend von Bedeutung sein soll. Ihrer bloßen Behauptung, die Frage stelle sich in einer Vielzahl von Fällen, stehen bereits die einzelfallbezogene Formulierung der Frage sowie die dazu gemachten Ausführungen in der Beschwerdebegründung entgegen, die sich vorwiegend auf den Einzelfall der Klägerin und ihre besondere Ausbildungssituation beziehen.

Rz. 6

Unabhängig davon kann die Beschwerde jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung auf zwei jeweils selbstständig tragende Erwägungen gestützt hat, von denen die Grundsatzrüge nur eine in erheblicher Weise betrifft. Gleiches gilt im Hinblick auf das in diesem Zusammenhang zur Begründung der Grundsatzrüge angeführte Argument der Beschwerde, die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts weiche von einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ab (Beschwerdebegründung S. 3). Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in Fällen, in denen eine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, die Revision gegen diese Entscheidung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser tragenden Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (BVerwG, Beschlüsse vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007, 2041, vom 2. Dezember 2008 - 5 B 60.08 - juris Rn. 3 und vom 17. Juni 2013 - 5 B 10.13 - juris Rn. 4). Das ist hier nicht der Fall.

Rz. 7

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zur Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG bezieht sich auf die zweite tragende Begründung des Oberverwaltungsgerichts, mit der dieses einen Anspruch der Klägerin aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG abgelehnt hat. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt: "Im Übrigen ist § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG dahingehend einschränkend auszulegen, dass mittels dieser Norm im Zusammenwirken mit § 7 Abs. 1 BAföG insgesamt nicht mehr als zwei berufsqualifizierende Ausbildungen als förderungsfähig angesehen werden können (...). Die Gewährung von Ausbildungsförderung an die Klägerin für ihr Studium 'Bildung, Erziehung und Unterricht' an der Universität O. führte jedoch zur Förderung eines dritten berufsqualifizierenden Abschlusses." (UA S. 14)

Rz. 8

Demgegenüber betrifft die von der Beschwerde erhobene Grundsatzrüge (ebenso wenig wie die etwaige Abweichungsrüge) im Kern nicht die weitere (erste) tragende Begründung, mit der das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG abgelehnt hat. Sie greift nicht die Begründung in erheblicher Weise an, soweit das Oberverwaltungsgericht ausführt: "§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG verlangt zwar nicht, dass die erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung selbst zumindest drei Berufsfachschuljahre gedauert hat, sondern nur, dass der berufsqualifizierende Abschluss an einer Berufsfachschule erworben worden ist und der Berufsfachschüler seinen Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG durch insgesamt drei Schuljahre berufsbildender Ausbildung ausgeschöpft hat (...). Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht erfüllt, da die Klägerin mit dem berufsqualifizierenden Abschluss an der Berufsfachschule ihren Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG noch nicht ausgeschöpft hatte. Der Grundanspruch ist vielmehr erst mit dem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss 'Staatlich geprüfte Erzieherin' an der Fachschule Sozialpädagogik in N. ausgeschöpft worden. Da der Besuch dieser Fachschulklasse eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt hat (vgl. § 3 Abs. 4 der Anlage 8 zu § 33 der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 10. Juni 2009), ist dieser Abschluss entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG nicht in einer Fachschulklasse erworben worden, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt." (UA S. 14)

Rz. 9

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

Rz. 10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10452717

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