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BVerwG Beschluss vom 02.12.2008 - 5 B 60.08

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Verfahrensgang

VG Leipzig (Urteil vom 26.03.2008; Aktenzeichen 1 K 526/07)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. März 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 172,42 € festgesetzt.

 

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig ist jedenfalls unbegründet. Der Hinweis auf den von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtssatz,

“Die Einzelschuldbuchforderungsbestellung nach der Inanspruchnahme eines Grundstückes aufgrund des Aufbaugesetzes der DDR ist Erfüllung i.S.d. § 1 Abs. 1 DDR-EErfG2.”,

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

Unabhängig davon, ob die Beschwerde überhaupt den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) hinsichtlich des Zulassungsgrundes der Grundsatzbedeutung genügt und ob sich der in Zweifel gezogene Rechtssatz nicht ohne Weiteres im Wege der Gesetzesauslegung ermitteln lässt, ohne dass es hierfür eines Revisionsverfahrens bedarf, kann sie jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil das Beschwerdevorbringen nicht berücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf zwei jeweils selbstständig tragende Erwägungen gestützt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in Fällen, in denen ein Urteil auf mehrere die Entscheidung selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, die Revision gegen dieses Urteil nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser tragenden Gründe ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. Beschlüsse vom 17. April 1985 – BVerwG 3 B 26.85 – Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53 und vom 24. Mai 2007 – BVerwG 4 BN 16.07 u.a. – BauR 2007, 2041). Das ist hier nicht der Fall. Die streitentscheidende Vorschrift, § 1 Abs. 1 DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz, setzt voraus, dass ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren DDR anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Urteil, mit dem es einen Entschädigungsanspruch des Klägers ablehnt, auf zwei Gründe gestützt: Erstens sei schon dadurch Erfüllung des in der früheren DDR festgesetzten Entschädigungsanspruchs eingetreten, dass für die Inanspruchnahme des streitigen Grundstücks eine Einzelschuldbuchforderung zugunsten der Alteigentümerin begründet worden sei; zweitens sei der festgesetzte Entschädigungsanspruch jedenfalls deshalb erfüllt worden, weil die Entschädigungssumme in mehreren Raten (zur Erfüllung der Einzelschuldbuchforderung) auf ein Konto der Alteigentümerin überwiesen worden sei. Diese zweite, selbstständig tragende Begründung wird von der Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

 

Unterschriften

Hund, Prof. Dr. Berlit, Dr. Störmer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2096907

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