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BVerwG Beschluss vom 11.07.2001 - 4 BN 28.01

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Verfahrensgang

OVG Mecklenburg-Vorpommern (Aktenzeichen 3 K 30/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2000 erlassenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen eine Abrundungssatzung, weil diese sein unmittelbar an das Satzungsgebiet angrenzendes Grundstück nicht in ihren Geltungsbereich mit einbezogen hat. Das Normenkontrollgericht hat den Antrag wegen fehlender Antragsbefugnis des Antragstellers als unzulässig abgelehnt. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

1. Die Beschwerde hält ihre Rüge, das Normenkontrollgericht habe nicht in der vorschriftsmäßigen Besetzung entschieden, offenbar nicht mehr aufrecht, nachdem dem Antragsteller der Vermerk des Vorsitzenden vom 18. April 2001 bekannt gegeben worden ist. Die Rüge wäre jedenfalls unbegründet. Der von den fünf Richtern, die an der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2000 teilgenommen haben, unterschriebene Urteilstenor (Bl. 127 a der Gerichtsakten) belegt, dass diese fünf Richter und nicht etwa nur die beiden Richter, die das vollständige Urteil unterschrieben haben, die Normenkontrollentscheidung getroffen haben.

2. Das Beschwerdegericht unterstellt zugunsten des Antragstellers, dass die Beschwerde in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist gerügt hat, das Normenkontrollgericht habe dem Antragsteller dadurch das rechtliche Gehör versagt, dass es seinen Schriftsatz vom 30. Oktober 2000 bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt habe. Dabei geht das Beschwerdegericht ferner davon aus, dass das Normenkontrollgericht seine Entscheidung bereits am 26. Oktober 2000, unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung, getroffen hat. Zwar fehlt eine entsprechende Datumsangabe bei dem Urteilstenor. Auch die Beschwerde bezweifelt jedoch nicht mehr, dass entsprechend den Angaben des Senatsvorsitzenden in seinem Vermerk vom 18. April 2001 die Entscheidung schon am 26. Oktober 2000 gefällt worden ist. Der absolute Revisionsgrund der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) ist gleichwohl nicht gegeben.

Dabei kann offen bleiben, ob das Normenkontrollgericht schon am 26. Oktober 2000 entscheiden durfte, nachdem dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung anheim gegeben worden war, binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Insoweit ist das Protokoll über die mündliche Verhandlung nicht eindeutig:

Es könnte sein, dass dem Antragsteller nur noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Inhalt des überreichten weiteren Teils der Planakte, die das Genehmigungsverfahren betrifft (Beiakte B), gegeben worden ist. In diesem Fall hätte das Normenkontrollgericht den Eingang des nachgelassenen Schriftsatzes nicht abwarten müssen, nachdem der Senat in seiner Beratung zu der Überzeugung gelangt war, dass dem Antragsteller bereits die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO fehle. Denn zur Frage der Antragsbefugnis des Antragstellers konnte die Genehmigungsakte schlechterdings nichts rechtlich Relevantes enthalten, so dass auch in dem nachgelassenen Schriftsatz hierzu keine rechtserheblichen Äußerungen enthalten sein konnten. In diesem Fall wäre der Schriftsatznachlass sinngemäß von vornherein dahingehend beschränkt gewesen, dass er nur für den Fall gelten sollte, dass es auf den Inhalt der Beiakte B für die Entscheidung ankäme; da die Beiakte nur für die Begründetheit des Normenkontrollantrags von Bedeutung sein konnte, hätte dies die Bejahung der Antragsbefugnis des Antragstellers durch das Normenkontrollgericht vorausgesetzt.

Denkbar ist aber auch, dass dem Antragsteller die unbeschränkte Möglichkeit zu einer abschließenden Stellungnahme gegeben worden ist; die Überreichung der Beiakte B in der mündlichen Verhandlung wäre dann nur der Anlass gewesen, dem Antragsteller einen umfassenden Schriftsatznachlass zu gewähren. In diesem Fall hätte das Normenkontrollgericht den Eingang des Schriftsatzes abwarten müssen und erst nach Ablauf der Nachlassfrist entscheiden dürfen. Auch bei einer solchen Auslegung des Sitzungsprotokolls kann jedoch hier gleichwohl der Revisionsgrund des § 138 Nr. 3 VwGO nicht vorliegen. Der Schriftsatz vom 30. Oktober 2000 enthält nämlich keinen neuen Vortrag, auf den es für die Entscheidung des Normenkontrollgerichts unter irgend einem rechtlichen Gesichtspunkt ankommen konnte.

Zwar wäre die Normenkontrollentscheidung nach § 138 Nr. 3 VwGO wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen. Es reicht aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn das Gericht das übergangene Vorbringen berücksichtigt hätte (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 15. August 1991 – BVerwG 4 C 11.90 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 238 – NJW 1992, 327). Die Kausalitätsregel des § 138 Nr. 3 VwGO greift aber dann nicht ein, wenn der Verstoß sich auf Feststellungen bezieht, auf die es für die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1979 – BVerwG 2 B 16.78 – Buchholz 310 § 138 Nr. 3 VwGO). Und sie gilt auch dann nicht, wenn das Gericht einen bereits vorgetragenen Sachverhalt nicht erneut zur Kenntnis nimmt. In beiden Fällen lässt sich nämlich ausschließen, dass das Gericht anders entschieden hätte, wenn ihm der übergangene Vortrag bekannt gewesen wäre. So ist es auch im vorliegenden Fall.

Das Normenkontrollurteil beruht auf der Rechtsauffassung, der Antragsteller könne nicht (im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) geltend machen, durch die angegriffene Abrundungssatzung in seinen Rechten verletzt zu sein. Potenziell beachtlich konnte der Schriftsatz vom 30. Oktober 2000 deshalb (nur) sein, soweit er sich mit der Möglichkeit einer Rechtsverletzung beschäftigte. Als verletztes Recht in Betracht kam hier neben dem Eigentumsrecht des Antragstellers möglicherweise ein Recht auf Beachtung seiner abwägungserheblichen Interessen bei der Festlegung des Geltungsbereichs der Abrundungssatzung (vgl. insoweit zum Abwägungsgebot allgemein BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – BVerwG 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215). Innerhalb des durch § 34 Abs. 4 BauGB gesetzten Rahmens dürfte trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz auch die Begrenzung des Gebietes einer Abrundungssatzung der Abwägung durch die Gemeinde unterliegen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. März 1999 – BVerwG 4 C 8.98 – ZfBR 1999, 228, zur Begrenzung des Sanierungsgebiets). Dabei können bestimmte Interessen einzelner Grundeigentümer zu beachten sein. Soweit diese Interessen mehr als geringwertig und schutzwürdig sowie der Gemeinde bekannt sind, sind sie abwägungserheblich und geeignet, die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO zu begründen.

Im Schriftsatz vom 30. Oktober 2000 werden auch derartige Fragen angesprochen. Gerügt wird eine Verletzung des Abwägungsgebotes. Der Antragsteller führt aus, er habe das Grundstück als Gebäudefläche erworben; auch in den Unterlagen des Katasteramtes sei es als Gebäudefläche ausgewiesen. Eine nur für die Gebäudefläche nutzbare gepflasterte Straße sei vorhanden; ferner gebe es noch Gebäudereste (des 1975 gesprengten Gutshauses), die möglicherweise als Unterbau eines neuen Gebäudes dienen könnten. Das vorgelagerte Grundstück sei ebenfalls, nämlich mit einer Mauer um den Feuerlöschteich, bebaut. Das Grundstück habe über Jahrhunderte die zentrale Gebäudefläche des Dorfes gebildet. Diese Ausführungen konnten zwar für die Beurteilung, ob der Antragsteller in einem subjektiven Recht auf Berücksichtigung seiner privaten Interessen bei der Begrenzung des Satzungsgebietes verletzt sein könne, möglichweise beachtlich sein. Sie waren aber im Wesentlichen nur Wiederholungen früheren Vortrags. So hatte der Antragsteller bereits in seiner Antragsschrift vom 1. August 1999 (S. 3 mit Anlage 3) darauf hingewiesen, dass das Grundstück in den Unterlagen des Katasteramtes als Gebäudefläche ausgewiesen sei. Die frühere Bebauung des Grundstücks mit einem Gutshaus, seine Sprengung und das Vorhandensein des Untergeschosses als Ruine sowie die Existenz einer gepflasterten Straßenzuführung waren dem Normenkontrollgericht aus den Schriftsätzen des Antragstellers vom 1. August 1999 (S. 4) und vom 19. Oktober 1999 bekannt.

Dagegen sind die Ausführungen des Antragstellers zu der ihm zur Einsicht überlassenen Beiakte B zwar neu. Für die entscheidungserhebliche Frage, ob der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt ist, sind diese Ausführungen aber – verständlicherweise – nicht verwertbar.

3. Zu Unrecht rügt die Beschwerde als weiteren Verfahrensfehler gemäß § 138 Nr. 3 VwGO, dass dem Kläger der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2000 mit Anlagen (Gerichtsakten Bl. 59 und 60 bis 123) nicht übersandt worden sei. Die begehrte Übersendung war überflüssig. Wie der Vorsitzende des Normenkontrollgerichts in seinem Vermerk vom 18. April 2001 bereits zutreffend ausgeführt hat, hat die Antragsgegnerin mit dem Schriftsatz vom 20. Oktober 2000 nämlich lediglich Ablichtungen aus der Beiakte A übersandt, in die der Antragsteller bereits Einsicht genommen hatte (vgl. GA Bl. 41).

4. Die Aufklärungsrüge ist schon unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Wird eine mangelhafte Sachaufklärung gerügt, so muss zumindest angegeben werden, welche weiteren Maßnahmen das Gericht hätte treffen müssen und welches Ergebnis die unterlassene Sachaufklärung voraussichtlich gehabt hätte. Dem Beschwerdevortrag ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Unterlagen das Gericht noch hätte anfordern müssen, welchen Inhalt diese Unterlagen haben sollen und in welcher Weise sie für die Beurteilung der Antragsbefugnis des Antragstellers von Bedeutung sein könnten.

5. Erfolglos muss die Beschwerde auch mit ihrer zum formellen Erlass der Satzung erhobenen Grundsatzrüge bleiben. Denn die Frage ist nicht entscheidungserheblich. Auch wenn die Abrundungssatzung unwirksam wäre, weil sie nicht ordnungsgemäß beschlossen und nicht korrekt ausgefertigt worden sein sollte, hätte der Normenkontrollantrag des Antragstellers abgewiesen werden müssen, weil er nach der Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts bereits unzulässig ist.

6. Schliesslich muss die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts, dass durch die Abrundungssatzung nicht enteignend in die Rechte des Antragstellers eingegriffen wird, nicht erst in einem Revisionsverfahren geklärt werden. Das Grundstück des Antragstellers liegt nicht im Geltungsbereich der Abrundungssatzung. Die Satzung trifft deshalb keine Aussagen über die Bebaubarkeit dieses Grundstücks. Sollte das Grundstück bisher im unbeplanten Innenbereich gelegen haben, so würde sich daran durch die Aufstellung der Abrundungssatzung für seine Nachbarschaft nichts ändern. Sollte es dagegen, was nach Aktenlage wahrscheinlicher ist, im Außenbereich liegen, so ist es auch weiterhin nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubar. Dasselbe gilt für den von der Beschwerde geltend gemachten Bestandsschutz. Der vom Antragsteller selbst vorgetragene Grad der Zerstörung des früheren Gutshauses steht der Annahme, dass hier noch Bestandsschutz vorhanden sein könne, zwar entgegen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn ein unterstellter Bestandsschutz würde jedenfalls nicht durch die Überplanung von Nachbargrundstücken berührt werden. Folge der Nichteinbeziehung des Grundstücks des Antragstellers in die Abrundungssatzung ist allein, dass sich die Rechtslage hinsichtlich seiner Bebaubarkeit nicht verbessert. Ein enteignender Eingriff liegt darin nicht.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Streitwert setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Lemmel, Heeren

 

Fundstellen

ZfBR 2003, 68

BRS 2002, 267

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