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BVerwG Beschluss vom 09.12.2009 - 4 B 55.09

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Verfahrensgang

OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 08.04.2009; Aktenzeichen 3 K 34/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3 sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

Rz. 2

 Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob es im Restitutionsverfahren genügt, die Klage bereits als unzulässig abzuweisen, obwohl in die Begründetheitsprüfung hätte eingetreten werden müssen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie sich ohne Weiteres verneinen lässt. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründet, wenn das Tatsachengericht fehlerhaft das Vorliegen von Sachurteilsvoraussetzungen verneint hat (Beschluss vom 20. Januar 1993 – BVerwG 7 B 158.92 – Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 24 m.w.N.).

Rz. 3

 Richtiger Anknüpfungspunkt für die Kritik des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe die Restitutionsklage zu Unrecht als unzulässig behandelt, ist deshalb allein der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Freilich verhilft auch die diesbezügliche Verfahrensrüge der Beschwerde nicht zum Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob – wie die Beschwerde unter Hinweis auf die angeblich entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend macht – der Beweiswert einer Urkunde im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit oder der Begründetheit einer Restitutionsklage zu würdigen ist. Ebenso kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen eine Urkunde als solche im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO anzuerkennen ist. Denn § 580 Nr. 7b ZPO verlangt, dass die Urkunde zu einer dem Restitutionskläger günstigeren Entscheidung geführt hätte. Daran fehlt es hier, weil der Kläger im Verfahren 3 L 75/06 auch dann unterlegen wäre, wenn er die nunmehr beigebrachten Zeitungsinserate und den Flyer bereits seinerzeit vorgelegt hätte. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Kläger nämlich einen Anspruch auf Gebietserhaltung und aus § 15 Abs. 1 BauNVO auch für den Fall abgesprochen, dass die Beigeladenen zu 1 und 2 ihr gesamtes Haus Feriengästen zur Nutzung überlassen und diese Nutzung mit den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans nicht vereinbar sein sollte (Urteil vom 11. Juli 2007 – 3 L 75/06 – S. 11, 14). Das klageabweisende Restitutionsurteil, das auf diesen Gesichtspunkt nicht eingegangen ist, ist deshalb jedenfalls im Ergebnis richtig. Der Kläger ist durch richterliche Verfügung darauf hingewiesen worden, dass und aus welchen Gründen die entsprechende Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO in seinem Fall in Betracht kommt. Hierzu hat er sich innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist von sechs Wochen, die seinem Antrag entsprechend um zwei weitere Wochen verlängert wurde und am 2. Dezember 2009 abgelaufen war, nicht geäußert. Dem weiteren, vorsorglich gestellten Antrag, ihm Gelegenheit zu geben, auf die erwartete und am 27. November 2009 bei Gericht eingegangene Beschwerdeerwiderung der Beigeladenen zu 1 und 2 innerhalb einer zweiwöchigen Schriftsatzfrist zu erwidern, brauchte nicht entsprochen zu werden. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sind die geltend gemachten Zulassungsgründe innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO abschließend darzulegen und beschränkt sich die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts, ob Zulassungsgründe vorliegen, auf die fristgerecht vorgetragenen Zulassungsgründe (Beschluss vom 14. Juni 1995 – BVerwG 1 B 132.94 – NVwZ 1995, 1134). Art. 103 Abs. 1 GG, wonach jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör hat, gebietet, von dem Fall der entsprechenden Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO abgesehen, nicht, den Inhalt der beabsichtigten Beschwerdeentscheidung dem Beschwerdeführer vorab zu eröffnen, um ihm Gelegenheit zu geben, die Entscheidung noch zu seinen Gunsten zu beeinflussen (Beschluss vom 30. Oktober 2008 – BVerwG 4 B 60.08 – juris Rn. 4). Erst recht ist es nicht erforderlich, dem Beschwerdeführer eine schriftsätzliche Auseinandersetzung mit den übrigen Prozessbeteiligten zu ermöglichen.

Rz. 4

 Da sowohl dahinstehen kann, ob der Beweiswert einer Urkunde im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit oder der Begründetheit einer Restitutionsklage zu würdigen ist, als auch, unter welchen Voraussetzungen eine Urkunde als solche im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO anzuerkennen ist, sind die übrigen Grundsatzrügen des Klägers nicht geeignet, die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auszulösen. Die weiteren Verfahrensrügen bleiben ebenfalls erfolglos.

Rz. 5

 Die Rüge des Klägers, sein Befangenheitsantrag gegen den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts S… und die Richter am Oberverwaltungsgericht R… und B… sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist unzulässig. Das folgt aus § 173 VwGO, § 557 Abs. 2 ZPO. Danach unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts nicht diejenigen Entscheidungen, die nach den prozessualen Vorschriften unanfechtbar sind. Das ist hier der Fall (vgl. §§ 173, 152 VwGO, § 46 Abs. 2 ZPO). Demgemäß kann die Frage der Befangenheit als ein Verfahrensfehler nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. Beschluss vom 14. Mai 1999 – BVerwG 4 B 21.99 – NVwZ-RR 2000, 260; stRspr). Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe die zwei Angebotsschreiben der Beigeladenen zu 1 und 2 vom 21. Dezember 2008 und 11. Februar 2009 übergangen und dadurch gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil der Kläger nicht aufzeigt, dass der Inhalt der Angebotsschreiben zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätte führen können. Soweit er moniert, dass die vorinstanzlichen Ausführungen zur Versäumung der Klagefrist mit § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unvereinbar seien, sind seine Darlegungen unerheblich, da das Oberverwaltungsgericht offen gelassen hat, ob die Klage verfristet ist, und damit der Sache nach die Einhaltung der Klagefrist zu Gunsten des Klägers unterstellt hat.

Rz. 6

 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Rubel, Dr. Gatz, Petz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2282355

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