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BVerwG Beschluss vom 07.03.2000 - 5 B 113.99

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Verfahrensgang

Thüringer OVG (Urteil vom 15.12.1998; Aktenzeichen 2 KO 284/96)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.

Die Beschwerde wirft als maßgeblich die Frage auf:

“Besteht entsprechend des Zweckgehaltes der in Anlage I Kap. X Sachgebiet H Abschnitt III des Einigungsvertrages normierten Maßgabe 3b ein Leistungsverweigerungsrecht der Sozialhilfeträger in den neuen Bundesländern gegenüber den Sozialhilfeträgern in den alten Bundesländern, bzw. kann ein Erstattungsanspruch von letzteren im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses ausgeschlossen sein?”.

Diese Frage ist, soweit sie für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erheblich ist, bereits durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1998 – BVerwG 5 C 30.97 – (BVerwGE 107, S. 52 ff.) in verneinendem Sinne geklärt. Der Senat hat in diesem Urteil ausgeführt, daß die Bestimmung des § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG F. 1991, die eine tatbestandliche Rückanknüpfung an vor ihrem Inkrafttreten liegende Aufenthaltsverhältnisse erlaubt, auch in den neuen Bundesländern ohne Einschränkung gilt und auch an Aufenthaltsverhältnisse vor ihrem Inkrafttreten umfassend zum Tragen kommt (a.a.O. S. 56). Weiter heißt es in dem Urteil:

“Den Überleitungsvorschriften des Einigungsvertrages ist Abweichendes nicht zu entnehmen. Die dem Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes im Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 nach Anl. I Kap. X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 beigegebenen Maßgaben betreffen ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach das Kostenerstattungsrecht zwischen Sozialhilfeträgern nicht, so daß davon auszugehen ist, daß die §§ 103 ff. BSHG nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien ab dem 1. Januar 1991 ohne Einschränkung auch im Beitrittsgebiet gelten sollen.”

“Ohne Einschränkung” heißt ohne Einschränkung auch hinsichtlich des Kreises der möglichen Anspruchsberechtigten. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn Sozialhilfeträger in den neuen Bundesländern ein generelles Leistungsverweigerungsrecht gegenüber Sozialhilfeträgern in den alten Bundesländern geltend machen könnten. Um dies zu klären, bedarf es nicht der Zulassung der Revision.

Die in dem Urteil vom 15. Juni 1998 aufgeworfene Frage (a.a.O. S. 56),

“Ob die Rücksichtnahme auf die im Beitrittsgebiet vorgefundene, durch ein niedrigeres Einkommens- und Verbrauchsniveau und durch einen kurzfristig nicht behebbaren Mangel an sozialen Diensten und Einrichtungen gekennzeichnete Ausgangslage, die in Nr. 3b) der Maßgaben aufscheint …, eine Einschränkung von Erstattungsansprüchen der Sozialhilfeträger in den alten Bundesländern gegen Sozialhilfeträger des Beitrittsgebiets rechtfertigen könnte …”

konnte vom Senat damals offengelassen werden, da es im seinerzeitigen Verfahren nicht um Erstattungsansprüche im Verhältnis alter gegen neue Bundesländer ging. Ersichtlich wurde mit dieser Frage vom Senat nicht ein genereller Ausschluß von Erstattungsansprüchen der Sozialhilfeträger in den alten gegen solche in den neuen Bundesländern, sondern lediglich eine “Einschränkung” dem Grunde nach bestehender Erstattungsansprüche in Betracht gezogen. Um eine solche “Einschränkung” geht es dem Beklagten im vorliegenden Verfahren jedoch nicht. Eine “Einschränkung” ist ihm vom Verwaltungsgericht bereits zugebilligt worden, welches mit Rücksicht auf die Verhältnisse in Thüringen bei der Bemessung des Erstattungsanspruches des Klägers nur einen täglichen Pflegesatz von 75,00 DM statt des vom Kläger gezahlten täglichen Pflegesatzes von 101,40 DM zugrunde gelegt hat; ob diese Einschränkung zu Recht vorgenommen worden ist, konnte mangels Berufungseinlegung durch den Beklagten schon im Berufungsverfahren dahingestellt bleiben (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils) und wäre auch in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.

Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage, ob ein Erstattungsanspruch von alten Bundesländern “im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses ausgeschlossen sein” kann, würde sich in einem Revisionsverfahren nur dann in entscheidungserheblicher Weise stellen, wenn es dem Beklagten mit der Revision um eine weitere Reduzierung bzw. “Einschränkung” des gegen ihn im Rahmen des bestehenden Erstattungsrechtsverhältnisses geltend gemachten Anspruches ginge; dies ist jedoch nicht der Fall, vielmehr zielt der Beklagte auch mit der zweiten Frage auf einen generellen Ausschluß von Erstattungsansprüchen der Sozialhilfeträger in den alten gegen Träger in den neuen Bundesländern. Daß ein solcher genereller Ausschluß nicht besteht, bedarf nach dem oben bereits gesagten nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

 

Unterschriften

Dr. Säcker, Schmidt, Dr. Franke

 

Fundstellen

FEVS 2000, 387

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