Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 02.07.1990 - 7 B 89.90

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsaufsichtliche Beanstandung. Geschäftsordnung eines Gemeinderats. Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Personalausschusses. kein Anwesenheitsrecht für Personalvertretung. kein Beteiligungsrecht unmittelbar gegenüber dem Ausschuß

 

Normenkette

BayGO § 52 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Beschluss vom 29.03.1990; Aktenzeichen 4 B 88.2571)

VG Ansbach (Entscheidung vom 30.06.1988; Aktenzeichen 4 K 87.1359)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 1990 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Geschäftsordnung des Stadtrats der Klägerin bestimmt, daß der Vorstand des Gesamtpersonalrats zu den Sitzungen des Personalausschusses zuzuziehen ist. Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung der Rechtsaufsicht des Beklagten, die diese Regelung beanstandet. Ihre Anfechtungsklage wies das Verwaltunggericht ab (BayVBl. 1989, 249; dazu Grasser in BayVBl. 1989, 225). Auch die Berufungen der Klägerin und des beigeladenen Gesamtpersonalrats blieben erfolglos. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Beigeladene die Zulassung der Revision.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache – ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

Der beschließende Senat kann offenlassen, ob die Beschwerde dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. „Dargelegt” im Sinne dieser Vorschrift ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann, wenn in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage des revisiblen Rechts von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen würde. Mit dem Hinweis, die Zulässigkeit der beanstandeten Geschäftsordnungsbestimmung des Stadtrats der Klägerin sei klärungsbedürftig, wird dem nicht genügt. Auch soweit sie im übrigen den zur Frage personalvertretungsrechtlicher Mitwirkungsbefugnisse ergangenen Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. April 1969 – 5 A 1/67 – (Die Personalvertretung 1970, 280) wiedergibt, formuliert die Beschwerde keine Fragen des revisiblen Rechts, die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich wären. Unabhängig davon, ob aus diesem Darlegungsdefizit der Beschwerde bereits deren Unzulässigkeit folgt, wäre die Beschwerde jedenfalls unbegründet, weil ihr Vorbringen auch sonst auf keine die Grundsätzlichkeit der Rechtssache begründenden Fragen führt.

Der Verwaltungsgerichtshof erachtet die angefochtene rechtsaufsichtliche Verfügung als rechtens, da die beanstandete Geschäftsordnungsbestimmung gegen die Vorschrift des Art. 52 Abs. 2 der Gemeindeordnung (Bayern) verstoße; hiernach sind Ausschußsitzungen nichtöffentlich abzuhalten, wenn Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner das gebieten. Personalangelegenheiten gehörten – so der Verwaltungsgerichtshof – zu den Beratungsgegenständen, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln seien; die in der Geschäftsordnung vorgesehene Zuziehung des Vorstands des Gesamtpersonalrats mache die Sitzung öffentlich. Auf die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe damit Art. 52 Abs. 2 der Gemeindeordnung fehlerhaft angewendet, könnte die Beigeladene eine Revision nicht stützen, weil die Gemeindeordnung zum irrevisiblen Landesrecht gehört; dementsprechend führte diese Rüge auch nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde zeigt auch keine Vorschriften des Personalvertretungsrechts auf, die geeignet sein könnten, den dem Kommunalrecht entstammenden Grundsatz der Nichtöffentlichkeit zugunsten der Personalvertretung zu durchbrechen. Soweit sie sich hierfür auf den erwähnten Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz beruft, vernachlässigt die Beschwerde, daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 66, 347 ≪351≫) die dort vom Oberverwaltungsgericht vertretene Ansicht, die Personalvertretung sei befugt, Beteiligungsrechte unmittelbar gegenüber dem Personalausschuß wahrzunehmen, nicht teilt. Deshalb ist es nicht weiter klärungsbedürftig, daß – entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts – aus dem Personalvertretungsrecht auch insoweit ein Anwesenheitsrecht des Vorstands des Gesamtpersonalrats für die nichtöffentlichen Sitzungen des Personalausschusses nicht abgeleitet werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG (unter Berücksichtung eines den Regelfall von Streitigkeiten um rechtsaufsichtliche Beanstandungen umspannenden Streitwertrahmens von 5.000 bis 50.000 DM – vgl. Entwurf eines Streitwerkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in NVwZ 1989, 1041 ≪1046≫).

 

Unterschriften

Kreiling, Seebass, Dr. Bardenhewer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1215875

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / I. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst
    0
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 18 Information über unbefristete A ... / 2.1 Reichweite der Informationspflicht
    0
  • Aufenthaltsgesetz / §§ 3 - 12a Abschnitt 1 Allgemeines
    0
  • Freibeträge: Lohn- und einkommensteuerliche Bewertung / 4.1 ELStAM-Freibetrag
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 55 BPersVG (und ... / 2.5 Brandenburg
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 6 BPersVG (und e ... / 1.2 Dienststellenbegriffe
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG §§ 72-75 BPersVG ( ... / 3.10.2 Zusammensetzung
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 84 BPersVG (und ... / 3.14.6 Organisatorische Maßnahmen
    0
  • Jansen, SGB VI § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten / 2.14 Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben (Abs. 3)
    0
  • Jansen, SGB VI § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versi ... / 2.6 Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e)
    0
  • Jung, SGB VII § 107 Besonderheiten in der Seefahrt
    0
  • Jung, SGB VII § 83 Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung / 0 Rechtsentwicklung
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 1 - 4 Abschnitt 1 Grundlagen
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 11 - 26 Abschnitt 3 Einwohner und Bürger
    0
  • Sauer, SGB IX § 195 Fachliche Anforderungen
    0
  • Sauer, SGB IX § 99 Leistungsberechtigung, Verordnungserm ... / 2.1 Ursprünglicher Gesetzentwurf der Bundesregierung
    0
  • Sommer, SGB V, SGBV SGB V § 37c Außerklinische Intensivp ... / 2.9 Anspruchsdauer
    0
  • Sommer, SGB XI § 135 Zuführung der Mittel
    0
  • Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 623 Schriftform von Kündi ... / 4 Beendigung durch Auflösungsvertrag
    0
  • Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 1 Sozial ungerechtfertigt ... / 4.8.1 Allgemeines
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD
Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD
Bild: Haufe Shop

Die Autoren beschreiben anhand von Beispielen die nötigen Arbeitsabläufe, um sich in der Entgeltordnung zurechtzufinden. Ihr Buch bietet einen kompakten Überblick über die wichtigsten Eingruppierungsgrundsätze und zeigt, wie Stellenbeschreibungen systematisch aufgebaut und formuliert werden.


Gemeindeordnung Bayern / Art. 52 Öffentlichkeit
Gemeindeordnung Bayern / Art. 52 Öffentlichkeit

  (1) 1Zeitpunkt und Ort der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekanntzumachen. 2Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Gemeinderats.  (2) 1Die Sitzungen sind ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren