Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsaufsichtliche Beanstandung. Geschäftsordnung eines Gemeinderats. Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Personalausschusses. kein Anwesenheitsrecht für Personalvertretung. kein Beteiligungsrecht unmittelbar gegenüber dem Ausschuß
Normenkette
BayGO § 52 Abs. 2
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Beschluss vom 29.03.1990; Aktenzeichen 4 B 88.2571) |
VG Ansbach (Entscheidung vom 30.06.1988; Aktenzeichen 4 K 87.1359) |
Tenor
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 1990 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Geschäftsordnung des Stadtrats der Klägerin bestimmt, daß der Vorstand des Gesamtpersonalrats zu den Sitzungen des Personalausschusses zuzuziehen ist. Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung der Rechtsaufsicht des Beklagten, die diese Regelung beanstandet. Ihre Anfechtungsklage wies das Verwaltunggericht ab (BayVBl. 1989, 249; dazu Grasser in BayVBl. 1989, 225). Auch die Berufungen der Klägerin und des beigeladenen Gesamtpersonalrats blieben erfolglos. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Beigeladene die Zulassung der Revision.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache – ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
Der beschließende Senat kann offenlassen, ob die Beschwerde dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. „Dargelegt” im Sinne dieser Vorschrift ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann, wenn in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage des revisiblen Rechts von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen würde. Mit dem Hinweis, die Zulässigkeit der beanstandeten Geschäftsordnungsbestimmung des Stadtrats der Klägerin sei klärungsbedürftig, wird dem nicht genügt. Auch soweit sie im übrigen den zur Frage personalvertretungsrechtlicher Mitwirkungsbefugnisse ergangenen Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. April 1969 – 5 A 1/67 – (Die Personalvertretung 1970, 280) wiedergibt, formuliert die Beschwerde keine Fragen des revisiblen Rechts, die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich wären. Unabhängig davon, ob aus diesem Darlegungsdefizit der Beschwerde bereits deren Unzulässigkeit folgt, wäre die Beschwerde jedenfalls unbegründet, weil ihr Vorbringen auch sonst auf keine die Grundsätzlichkeit der Rechtssache begründenden Fragen führt.
Der Verwaltungsgerichtshof erachtet die angefochtene rechtsaufsichtliche Verfügung als rechtens, da die beanstandete Geschäftsordnungsbestimmung gegen die Vorschrift des Art. 52 Abs. 2 der Gemeindeordnung (Bayern) verstoße; hiernach sind Ausschußsitzungen nichtöffentlich abzuhalten, wenn Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner das gebieten. Personalangelegenheiten gehörten – so der Verwaltungsgerichtshof – zu den Beratungsgegenständen, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln seien; die in der Geschäftsordnung vorgesehene Zuziehung des Vorstands des Gesamtpersonalrats mache die Sitzung öffentlich. Auf die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe damit Art. 52 Abs. 2 der Gemeindeordnung fehlerhaft angewendet, könnte die Beigeladene eine Revision nicht stützen, weil die Gemeindeordnung zum irrevisiblen Landesrecht gehört; dementsprechend führte diese Rüge auch nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde zeigt auch keine Vorschriften des Personalvertretungsrechts auf, die geeignet sein könnten, den dem Kommunalrecht entstammenden Grundsatz der Nichtöffentlichkeit zugunsten der Personalvertretung zu durchbrechen. Soweit sie sich hierfür auf den erwähnten Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz beruft, vernachlässigt die Beschwerde, daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 66, 347 ≪351≫) die dort vom Oberverwaltungsgericht vertretene Ansicht, die Personalvertretung sei befugt, Beteiligungsrechte unmittelbar gegenüber dem Personalausschuß wahrzunehmen, nicht teilt. Deshalb ist es nicht weiter klärungsbedürftig, daß – entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts – aus dem Personalvertretungsrecht auch insoweit ein Anwesenheitsrecht des Vorstands des Gesamtpersonalrats für die nichtöffentlichen Sitzungen des Personalausschusses nicht abgeleitet werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG (unter Berücksichtung eines den Regelfall von Streitigkeiten um rechtsaufsichtliche Beanstandungen umspannenden Streitwertrahmens von 5.000 bis 50.000 DM – vgl. Entwurf eines Streitwerkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in NVwZ 1989, 1041 ≪1046≫).
Unterschriften
Kreiling, Seebass, Dr. Bardenhewer
Fundstellen