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BVerfG Urteil vom 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01, 1 BvQ 26/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abweichende Meinung des Vizepräsidenten Papier, der Richterin Haas und des Richters Steiner

 

Beteiligte

1. der Bayerischen Staatsregierung, Ministerpräsidenten

Professor Dr. Peter Badura

2. der Sächsischen Staatsregierung, Ministerpräsidenten

1. Professor Dr. Thomas Würtenberger

2. Professor Dr. Johann Braun

 

Gründe

Wir stimmen der Entscheidung des Senats nicht zu. Nach unserer Auffassung sind die Anträge begründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Abwehr einer Gefahr für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG dringend geboten.

Der Senat geht zutreffend davon aus, dass die Normenkontrollanträge der Bayerischen und der Sächsischen Staatsregierung weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sind, und sich somit die Entscheidung darüber, ob eine einstweilige Anordnung zu ergehen hat oder nicht, nach einer Folgenabwägung richtet. Im Unterschied zu der Senatsmehrheit sind wir jedoch der Auffassung, dass die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das zur Prüfung gestellte Gesetz aber später für verfassungswidrig und nichtig erklärt würde, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen Nachteile, die entstünden, wenn das Gesetz nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft träte, sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese.

Würde das zur Prüfung gestellte Gesetz wie vorgesehen am 1. August 2001 in Kraft treten, hätte dies für eine unüberschaubare Zahl von Rechtsvorgängen und insbesondere für den allgemeinen Rechtsverkehr gravierende Auswirkungen. Das Gesetz knüpft an die ab diesem Zeitpunkt mögliche Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Fülle unmittelbarer und mittelbarer Rechtsfolgen, die sich auf die unterschiedlichsten Lebensbereiche erstrecken. Zu den im Lebenspartnerschaftsgesetz (Art. 1 LPartDisBG) selbst geregelten Rechtswirkungen, etwa im Bereich des Namens-, des Kindschafts-, des Unterhalts- oder des Erbrechts, und den zahlreichen Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Art. 2 LPartDisBG) treten umfangreiche weitere Rechtsänderungen, die sich auf nicht weniger als 61 Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes verteilen (Art. 3 LPartDisBG). Betroffen sind nicht nur das Staatsangehörigkeitsgesetz, das Ausländergesetz und die Prozessordnungen, sondern selbst Gesetze wie das Bundeskleingartengesetz, das Milch- und Margarinegesetz sowie das Fahrlehrergesetz.

Hätte der Antrag, das zur Prüfung gestellte Gesetz für nichtig zu erklären, im Hauptsacheverfahren Erfolg, wäre in jedem einzelnen Fall der bis dahin begründeten Lebenspartnerschaften im Sinne des Gesetzes bereits eine Vielzahl von Rechtswirkungen eingetreten, die nicht nur das Rechtsverhältnis der Lebenspartner untereinander, sondern auch dasjenige zu Dritten beträfen. Es kann sich hierbei sowohl um bereits vollständig abgewickelte als auch um noch nicht beendete Sachverhalte handeln. Die Feststellung der Nichtigkeit des Gesetzes würde zunächst die Frage nach dem Fortbestand der bis zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Lebenspartnerschaften aufwerfen. Ungeklärt ist, ob der einmal begründete personenstandsrechtliche Status ex nunc oder ex tunc entfiele. Darüber hinaus wäre eine Abwicklung oder Rückabwicklung der in den verschiedensten Lebens- und Rechtsbereichen eingetretenen Folgen – sofern überhaupt rechtlich und tatsächlich möglich – mit erheblichen Schwierigkeiten und unabsehbaren Folgen für den Rechtsverkehr verbunden. Die Rechtssicherheit wäre hierdurch – was die Senatsmehrheit verkennt – in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt.

Demgegenüber fallen die Nachteile, die mit einem Hinausschieben des In-Kraft-Tretens des sich im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes verbunden wären, weniger schwer ins Gewicht. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Personen, die eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Gesetzes eingehen wollen, bereits nach der derzeitigen Rechtslage ihre Rechtsbeziehungen in weiten Bereichen durch einseitige oder wechselseitige Willenserklärungen in ihrem Sinne ordnen können. So steht es den Betroffenen etwa frei, sich testamentarisch oder durch Erbvertrag als Erben einzusetzen. Die Auffassung der Senatsmehrheit, die Lebenspartner könnten für den möglichen Todesfall nach derzeitigem Recht keine ausreichende Sorge tragen, überzeugt nicht. Ebenso können die Betroffenen sich auch heute schon beispielsweise wirksam ein Besuchsrecht für den Fall eines künftigen Krankenhausaufenthalts oder die Berechtigung zur Entgegennahme von Auskünften über den Gesundheitszustand des Partners durch entsprechende Erklärung sichern. Soweit das noch nicht in Kraft getretene Gesetz Rechtsvorteile gewährt, die sich ohne gesetzliche Grundlage nicht erlangen lassen, werden diese den Betroffenen nur für den Zeitraum vorenthalten, den das Bundesverfassungsgericht für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsvorteile in der Hauptsache benötigt. Dies ist zumutbar; denn gesicherte Rechtspositionen werden den Betroffenen entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit nicht entzogen.

 

Unterschriften

Papier, Haas, Steiner

 

Fundstellen

Haufe-Index 613642

StAZ 2001, 230

DVBl. 2001, 1353

KomVerw 2001, 331

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