Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 29.06.1993 - 1 BvR 1916/91

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.10.1990; Aktenzeichen 10 Ta BV 1/90)

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 29.10.1990; Aktenzeichen 10 Sa 24/90)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Die beschwerdeführende Gewerkschaft wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, durch die ihre Angriffe gegen eine Betriebsvereinbarung zurückgewiesen worden sind, die sie für nicht tarifkonform hält. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht sie im wesentlichen geltend, Art. 9 Abs. 3 GG gewähre den Gewerkschaften einen wirksamen Schutz gegen Betriebsvereinbarungen, die mit einem von ihnen abgeschlossenen Tarifvertrag nicht im Einklang stünden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).

  • Art. 9 Abs. 3 GG wird durch die angegriffenen Urteile nicht verletzt. Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts ist allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 42, 64 ≪74≫; 42, 143 ≪148 f.≫). Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Rechtsanwendung Verfassungsrecht verletzt, was insbesondere der Fall ist, wenn das Gericht die Bedeutung und Tragweite eines Grundrechtes verkannt hat (vgl. BVerfGE 19, 303 ≪310≫m.w.N.; st. Rspr.). Verfassungsrecht ist also nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen objektiv fehlerhaft ist. Der Fehler muß gerade in der Verletzung des Grundrechts liegen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 75, 302 ≪314≫).
  • Das Bundesarbeitsgericht hat in dem angegriffenen Beschluß Bedeutung und Tragweite von Art. 9 Abs. 3 GG nicht verkannt. Es spricht Tarifverträgen nicht die grundsätzliche Normsetzungsprärogative gegenüber Betriebsvereinbarungen ab und billigt einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft Ansprüche nach § 23 Abs. 1 oder 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gegen die Betriebsparteien zu, wenn eine Betriebsvereinbarung gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstößt. Ob diese Anspruchsgrundlage generell ausreicht, um in den einschlägigen Fällen ausreichenden Schutz zu gewährleisten, ist nicht zu erörtern, weil es darauf im Ausgangsverfahren nicht ankam.

    Allerdings verneint das Bundesarbeitsgericht generell Schutzansprüche der Gewerkschaften gegen Betriebsparteien bei nicht tarifkonformen Betriebsvereinbarungen über mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten im Sinne von § 87 Abs. 1 BetrVG. Das erscheint nicht unproblematisch. Die Verfassungsbeschwerde gibt aber keinen Anlaß zu einer Prüfung, ob diese Auffassung in ihrer vollen Tragweite mit dem rechtlichen Schutz vereinbar ist, der Tarifverträgen zur Wahrung der Koalitionsfreiheit von Verfassungs wegen zu gewähren ist.

    Art. 9 Abs. 3 GG ist jedenfalls nicht zu entnehmen, daß Tarifverträge gegenüber einer Betriebsvereinbarung, die sich auf die Lage der Arbeitszeit beschränkt, durch eine Klagebefugnis der Gewerkschaften gegen die Betriebsparteien rechtlich geschützt werden müssen, wenn ein solcher Tarifvertrag, wie hier, den Betriebsparteien eine gewisse Gestaltungsfreiheit ausdrücklich einräumt. Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedenken, daß andere Rechtsschutzmöglichkeiten aus tatsächlichen Gründen nur eingeschränkt wirksam seien, kommt es danach nicht an. Übrigens sind die dazu vorgetragenen Umstände in ihrer praktischen Bedeutung und Tragweite auch nicht hinreichend substantiiert, um ein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin zu begründen, das von Verfassungs wegen durch eine eigene Klagebefugnis gesichert sein müßte. Aus denselben Gründen ist auch der von der Verfassungsbeschwerde hilfsweise geltend gemachte Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht ersichtlich.

  • Das angegriffene Urteil des Bundesarbeitsgericht beruht auf einer Auslegung und Anwendung des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken weder vorgetragen noch erkennbar sind. Eine bestimmte Verfahrensart zum Schutz von Tarifverträgen gegen eine Aushöhlung durch nicht tarifkonforme Betriebsvereinbarungen gebietet Art. 9 Abs. 3 GG nicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Herzog, Söllner, Kühling

 

Fundstellen

Haufe-Index 1084319

NZA 1994, 34

AP, 0

AfP 1993, 729

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / ee) Streitwert
    1
  • ZAP 3/2025, Haftung des Rechtsanwalts bei insolvenzrecht ... / 4. Mitverschulden
    1
  • ZErb 04/2020, Der Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 S. 2 E ... / I. Einleitung
    1
  • zfs 3/2017, Parallelvollstreckung von Fahrverboten / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / bb) Scheinsozietät
    0
  • § 1 Messverfahren / 1. Einleitung
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 12 Erbengemeinschaft / ff) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 2. Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO
    0
  • § 15 Vermächtniserfüllung / b) Muster: Annahme eines Vermächtnisses
    0
  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
  • § 17 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen / 4. Zeitpunkt für die Bewertung der Schenkung; Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 S. 2 BGB)
    0
  • § 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf
    0
  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
    0
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / a) Anspruchsberechtigung
    0
  • § 22 Stiftungsrecht / b) Stiftungserrichtung von Todes wegen
    0
  • § 3 Testamentsgestaltung / e) Muster: Pflichtteilsstrafklausel
    0
  • § 31 Kostenrecht / 3. Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung
    0
  • § 4 Sitzverlegung / a) Minderheitenschutz
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


LAG Baden-Württemberg 10 Sa 24/90
LAG Baden-Württemberg 10 Sa 24/90

  Verfahrensgang ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 06.12.1989; Aktenzeichen 10 Ca 437/89-OG)   Nachgehend BVerfG (Beschluss vom 29.06.1993; Aktenzeichen 1 BvR 1916/91) BAG (Urteil vom 20.08.1991; Aktenzeichen 1 AZR ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren