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BVerfG Beschluss vom 29.04.2003 - 1 BvR 62/99

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Verfahrensgang

LAG Köln (Beschluss vom 24.09.1998; Aktenzeichen 10 TaBV 57/97)

ArbG Aachen (Beschluss vom 29.04.1997; Aktenzeichen 4 BV 11/97)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist das Recht des Betriebsrats zur betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung bei der Festlegung von Arbeit an Wochen-Feiertagen und bei der Bestimmung von Ersatzruhetagen in einem Zeitungszustellungsbetrieb.

I.

1. Die Beschwerdeführerin befasst sich mit der Zustellung von Tageszeitungen. Sie ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft einer Verlagsgesellschaft, deren Tageszeitungen sie durch bei ihr beschäftigte Zeitungszusteller zustellt. Der Geschäftsführer des Verlags ist zugleich Geschäftsführer der Beschwerdeführerin.

Nach Plänen der Beschwerdeführerin sollte im Jahre 1997 auch an Christi Himmelfahrt und Allerheiligen gearbeitet werden. Auf Antrag des Betriebsrats, den die Beschwerdeführerin an dieser Entscheidung nicht beteiligte, untersagte daraufhin das Arbeitsgericht der Beschwerdeführerin, Arbeitszeit an Wochen-Feiertagen anzuordnen und die Ersatzruhetage für die Feiertagsarbeit gemäß § 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz festzulegen, ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt oder durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt zu haben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Arbeitsgerichts zurückgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die Beschwerdeführerin könne sich nicht mit Erfolg auf den Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG berufen. Ihre Konzernabhängigkeit allein rechtfertige keine Erstreckung des Tendenzschutzes von dem Tendenzunternehmen auf konzernverbundene Unternehmen mit Hilfsfunktion. Maßgebend sei nicht, dass das Verlagsunternehmen auf das Zustellunternehmen Einfluss nehmen könne, sondern umgekehrt, ob das Unternehmen mit der Hilfsfunktion die geistig-ideelle Zielfunktion des Verlages beeinflussen könne. Letzteres sei nicht ersichtlich, denn die Beschwerdeführerin sei als 100 %ige Tochtergesellschaft vom Verlagsunternehmen abhängig und nicht umgekehrt. Ob bei einem einheitlichen Betrieb (Verlag und Zustellung) die Regelung der Arbeitszeit der Zusteller mitbestimmungsfrei wäre, bedürfe keiner Entscheidung, da hier unstreitig kein gemeinsamer Betrieb gegeben sei.

2. Mit ihrer gegen die Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG.

Die Gerichte hätten verkannt, dass die Beschwerdeführerin als ausschließliche Zustellerin für die Verlagsgesellschaft vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 GG erfasst sei und angesichts dessen dem verfassungsrechtlich gebotenen Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 BetrVG unterliege. Es sei ein Fehlverständnis, wenn die Gerichte aus dem mangelnden Inhaltsbezug der Vertriebs- und Zustelltätigkeit schlössen, dass ein Tendenzschutz ausscheide. Die Zustellung einer Lokal-Tageszeitung sei unabdingbare Voraussetzung ihrer Verbreitung. Ein Eingriff in diese Vertriebstätigkeit sei – je nach Schwere – sogar als Eingriff in den Kernbereich der Pressefreiheit zu werten.

Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass lediglich eine Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von der Verlagsgesellschaft bestünde, sei nicht zutreffend. Letztere sei in hohem, sogar existenzbedrohendem Maße von der Sicherstellung der Zustelldienste der Beschwerdeführerin abhängig. Ein Ausfall dieser Dienste würde auf Grund der fast ausschließlichen Hauszustellung dazu führen, dass die Zeitungen nicht verteilt, das heißt nicht erscheinen würden. Alternativen zur Zustellung schieden aus, weil auf dem freien Markt andere Zustellmöglichkeiten nicht angeboten würden. Die von den Gerichten durchgeführte Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Beherrschung durch ein Tendenzunternehmen in der Regel nicht dazu führe, dass ein tendenzfreies Unternehmen Tendenzschutz genieße, greife zu kurz. Die Beschwerdeführerin sei produktions- und zustellungsorganisatorisch so weit in den Herstellungs- und Vertriebsprozess der Tageszeitungen eingebunden, dass ihre Leistungen einen untrennbaren Teil des Produktions- und Verbreitungsprozesses der Zeitungen darstelle. Einziger Zweck der Beschwerdeführerin sei die Zustellung der Tageszeitungen. Ihre Muttergesellschaft werde durch die getroffene Auslegung der Gerichte in ihrer Entscheidung, an welchen Tagen die beiden Lokalzeitungen erscheinen sollten, von der Zustimmung des Betriebsrats der Beschwerdeführerin zur Feiertagsarbeit abhängig. Gleiches gelte hinsichtlich der Bestimmung eines Ersatzfeiertages, der bei insgesamt 175 Zustellern aus personellen und organisatorischen Gründen nicht einheitlich gewährt werden könne.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 52, 283; 77, 346).

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Pressefreiheit angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

a) Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit, die nach den Vorschriften des Arbeitsrechts, insbesondere § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG, zu beurteilen ist. Deren Auslegung und Anwendung ist Sache der dafür zuständigen Arbeitsgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich nach, ob die grundrechtlichen Normen und Maßstäbe, hier das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, beachtet worden sind.

b) Das Grundrecht der Pressefreiheit gewährleistet die Freiheit publizistischer Betätigung. Der Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung (vgl. BVerfGE 10, 118 ≪121≫). Umfasst ist das Recht, die inhaltliche Tendenz einer Zeitung festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 52, 283 ≪297≫). Der Grundrechtsschutz beschränkt sich nicht auf die Erstellung des Inhalts, sondern bezieht auch inhaltsbezogene Hilfsfunktionen von Presseunternehmen ein (vgl. BVerfGE 64, 108 ≪114 f.≫; 77, 346 ≪354≫). Insofern fällt auch der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1999, S. 2107).

Die Pressefreiheit steht nach Art. 5 Abs. 2 GG unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Zu ihnen gehören auch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung der Belange der Arbeitnehmer, hier maßgeblich die des Betriebsverfassungsgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes. Der Staat darf die Presse allerdings nicht durch die allgemeinen Gesetze fremden – nicht-staatlichen – Einflüssen unterwerfen oder öffnen, die mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründeten Schutz der Freiheit der Presse unvereinbar wären (vgl. BVerfGE 52, 283 ≪296 f.≫). Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er die Anwendung der allgemeinen Mitbestimmungsrechte durch den Betriebsrat, soweit sie der Eigenart des Unternehmens oder Betriebs entgegenstehen, durch § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG ausgeschlossen hat. Diese Norm beschränkt die Pressefreiheit nicht, sie schirmt sie gerade – im Rahmen der Reichweite der Norm – vor einer Beeinträchtigung durch die im allgemeinen Gesetz vorgesehenen betrieblichen Mitbestimmungsrechte ab (vgl. BVerfGE 46, 73 ≪95≫; 52, 283 ≪298 f.≫; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 1711 ≪1712≫). Die Auslegung dieser grundrechtsausgestaltenden Regelung darf aber nicht in eine Beschränkung des Grundrechts auf Pressefreiheit umschlagen (vgl. BVerfGE 52, 283 ≪299≫).

c) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen.

Mit § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Zuerkennung von Tendenzschutz zur Zurückstellung von Belangen führt, deren Wahrnehmung dem Betriebsrat übertragen ist. Maßgeblich für die Auslegung der Norm im Lichte des Grundrechts auf Pressefreiheit ist der Bezug der dem Tendenzschutz zugerechneten Tätigkeit auf die geschützte publizistische Betätigung. In den angegriffenen Entscheidungen haben die Gerichte unter Heranziehung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Tendenzschutz im verbundenen Unternehmen die Anwendung des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG nicht auf das abhängige Unternehmen erstreckt. Diese Rechtsprechung beruht auf der Annahme, dass die Tendenz innerhalb eines Konzerns nicht in dem abhängigen Unternehmen erarbeitet wird. Die geistig-ideelle Beeinflussung wirkt danach grundsätzlich nur von dem beherrschenden Unternehmen auf das abhängige Unternehmen hin (vgl. BAGE 27, 301 = AP Nr. 3 zu § 118 BetrVG 1972; BAGE 35, 352 = AP Nr. 20 zu § 118 BetrVG 1972). Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Ob mit einer mitbestimmungsbedürftigen Maßnahme eine Einschränkung der publizistischen Freiheit einhergeht, hängt von den konkreten Auswirkungen auf die Tendenzverwirklichung ab (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 1711 ≪1712≫; NJW 2000, S. 2339 ≪2340≫). So hat das Bundesverfassungsgericht eine Stellungnahme des Betriebsrats zu tendenzbezogenen Kündigungsgründen als mit § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG unvereinbar angesehen, da dies die Gefahr einer tendenzbezogenen Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und in der Folge eine mögliche Beschränkung der Entscheidungsfreiheit über die Tendenz schaffe (vgl. BVerfGE 52, 283 ≪301 f.≫). Regelungen über die Mitbestimmung bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit und der Lage der Schichten (Sollandruckzeiten) dürfen sich beispielsweise nicht auf die inhaltliche und formale Gestaltung bestimmter Themen auswirken (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, AfP 2000, S. 82 ≪83≫; NJW 2000, S. 1711 ≪1712≫). Nur soweit Einschränkungen der Freiheit, Tendenzentscheidungen unbeeinflusst zu treffen, zu besorgen sind, müssen Beteiligungsrechte von Verfassungs wegen ausgeschlossen bleiben (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2339 ≪2340≫).

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Gerichte dem abhängigen Unternehmen bei der Auslegung des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG keinen Tendenzschutz zugesprochen haben. Die der Herstellung einer Zeitung zeitlich und produktionstechnisch nachgelagerte Verbreitung wirkt sich auf die inhaltliche Gestaltung und Auswahl nicht mehr aus. Verfassungsrechtliche Gründe gebieten es nicht, den einem Tendenzunternehmen im Konzern gewährten Tendenzschutz auf ein nicht tendenzgeschütztes abhängiges Unternehmen zu erstrecken, das die Tendenzverwirklichung nicht beeinflusst. In nachvollziehbarer Weise haben die Gerichte ihre Entscheidungen darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin selbst keinen geistig-ideellen Einfluss auf das Verlagsunternehmen ausüben kann. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem organisatorischen Zusammenhang, in dem die Erarbeitung und die Zustellung der Tageszeitungen stehen.

Die fachrichterliche Rechtsprechung führt auch insoweit nicht zu einer Verkennung des Grundrechts, als die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu Schwierigkeiten der aktuellen Zustellung einer Zeitung, hier an einem Feiertag, führt. Das Grundrecht schützt nur vor einer nicht wertneutralen Einflussnahme auf den Inhalt des Presseprodukts oder auf dessen Verbreitung. Die Pressefreiheit gewährleistet jedoch nicht, dass Presseerzeugnisse unter Außerachtlassung der allgemein geltenden Rechtsordnung verbreitet werden können. Es ist dem Zeitungsverlag im Übrigen nicht verwehrt, bei mangelndem Einvernehmen mit dem Betriebsrat die Entscheidung einer Einigungsstelle herbeizuführen (§ 87 Abs. 2 BetrVG) oder die Zustellung anderweitig zu organisieren.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Haas, Hoffmann-Riem

 

Fundstellen

Haufe-Index 952207

NJW 2003, 3189

AiB 2012, 51

NVwZ 2004, 209

NZA 2003, 864

AP, 0

AfP 2003, 424

ArbRB 2004, 44

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