Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 25.03.2010 - 1 BvR 2446/09

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

AG Chemnitz (Beschluss vom 13.08.2009; Aktenzeichen 22 C 449/09)

AG Chemnitz (Urteil vom 13.05.2009; Aktenzeichen 22 C 449/09)

 

Tenor

Der Beschwerdeführerin wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Das am 13. Mai 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Chemnitz – 22 C 449/09 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Chemnitz zurückverwiesen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 13. August 2009 – 22 C 449/09 – ist gegenstandslos.

Das Land Sachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen Kaufpreiszahlung geführten Zivilprozess.

Die Beschwerdeführerin bestellte bei der Klägerin des Ausgangsverfahrens im Fernabsatz Waren. Nach Erhalt der Waren sandte die Beschwerdeführerin Waren mit einem Gesamtwert von 96,76 EUR an die Klägerin zurück.

Die Klägerin nahm die Beschwerdeführerin vor dem Amtsgericht auf Bezahlung der zurückgesandten Waren, einer geringfügigen Restforderung aus den von der Beschwerdeführerin behaltenen Waren sowie auf Zahlung diesbezüglicher Nebenforderungen in Anspruch. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin berief sich darauf, die Waren, weil sie ihr nicht passten, an die Klägerin zurückgesandt zu haben. Mit Beschluss vom 12. März 2009 wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage einer mangelfreien Lieferung notwendig sei. Zugleich regte das Amtsgericht eine gütliche Einigung der Parteien an, die die Beschwerdeführerin ablehnte.

Mit angegriffenem Urteil vom 13. Mai 2009 verurteilte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin antragsgemäß zur Zahlung. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB zu. Soweit die Beschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit der zugesandten Waren rüge, habe sie diese nicht unter Beweis gestellt. Allein die Rücksendung der Waren berechtige nicht zur Herabsetzung des Kaufpreises.

Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 13. August 2009 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zurück. Das Gericht habe die Erörterung eines Widerrufsrechts gemäß § 355 Abs. 1 BGB in seiner Entscheidungsfindung in Erwägung gezogen, dies im Ergebnis aber abgelehnt. Das Gericht habe es unterlassen, diese Erörterung in die Urteilsgründe aufzunehmen, weil die Beschwerdeführerin sich bis zum Eingang der Anhörungsrügeschrift nicht auf ein solches Widerrufsrecht berufen habe. Tatsächlich habe kein Widerrufsrecht im Sinne des § 355 Abs. 1 BGB bestanden. Ein solches hätte sich möglicherweise aus § 3 des Fernabsatzgesetzes ergeben. Diese Gesetzesvorschrift sei jedoch seit dem 31. Dezember 2001 außer Kraft.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie einen Verstoß gegen das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Recht auf ein faires Verfahren. Das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass ihr ein Widerrufsrecht nach § 312b BGB zugestanden habe. Zudem habe sie auf den richterlichen Hinweis vertrauen dürfen.

III.

Gelegenheit zur Stellungnahme haben die Landesregierung Sachsen und die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhalten.

IV.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Amtsgerichts wendet, § 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig (1.) und unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärten verfassungsrechtlichen Maßstäbe rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG offensichtlich begründet (2.). Das Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, § 95 Abs. 2 BVerfGG (3.). Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts über die Anhörungsrüge ist damit gegenstandslos (4.).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Zwar ist die Verfassungsbeschwerde erst am Tag nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingegangen. Der Beschwerdeführerin ist aber auf ihren rechtzeitigen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu gewähren, weil sie ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde einzuhalten. Sie hat durch eidesstattliche Versicherung ihrer Verfahrensbevollmächtigten und Vorlage von Sendejournalen glaubhaft gemacht, unter Verwendung eines beanstandungsfrei funktionierenden Sendegeräts am Tag des Fristablaufs ab 20.40 Uhr durch ihre Verfahrensbevollmächtigte in kurzen Abständen wiederholt versucht zu haben, die Beschwerdeschrift nebst Anlagen per Telefax an die korrekte Telefaxnummer des Bundesverfassungsgerichts zu übermitteln. Dies ist aufgrund einer Überlastung der Übermittlungsleitung erst am nächsten Tag um 0.25 Uhr gelungen. Da die Beschwerdeschrift nebst Anlagen einen Umfang von lediglich elf Seiten hatte, war jedoch unter normalen Umständen mit dem Abschluss der Telefaxübermittlung bis 24.00 Uhr zu rechnen.

2. a) Das angegriffene Urteil verletzt das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verletzung ist durch die Anhörungsrügenentscheidung des Amtsgerichts nicht geheilt, vielmehr durch einen weiteren Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG noch verstärkt worden.

aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 96, 205 ≪216≫). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, auch wenn das Vorbringen in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich berührt wird, weil das Gericht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Art. 103 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 85, 386 ≪404≫; 96, 205 ≪216 f.≫). Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Gründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (vgl. BVerfGE 86, 133 ≪146≫). Abs. 103 Abs. 1 GG bietet zwar keinen Schutz dagegen, dass der Sachvortrag der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 96, 205 ≪216≫). Die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Pflicht, die Ausführungen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, schließt es jedoch aus, diese aus Gründen, die außerhalb des Prozessrechts liegen, unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerfGE 50, 32 ≪35 f.≫; 69, 141 ≪143 f.≫).

bb) Die Beschwerdeführerin hat im Ausgangsverfahren ausdrücklich vorgetragen, die im Fernabsatz bestellten Waren an die Klägerin zurückgesandt zu haben. Eine derartige Rücksendung stellt nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB einen (konkludent erklärten) Widerruf im Sinne des § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin die Waren im Fernabsatz bestellt hat, hätte das Amtsgericht mithin einen Widerruf nach §§ 355, 312b Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB berücksichtigen müssen.

Zwar führt das Amtsgericht in der Anhörungsrügenentscheidung aus, es habe einen Widerruf nach § 355 Abs. 1 BGB „nicht in die Erörterungen aufgenommen”, weil die Beschwerdeführerin sich hierauf nicht bezogen habe. Sollte das Amtsgericht damit zum Ausdruck bringen wollen, dass es einen Widerruf nicht berücksichtigt hat, weil die Beschwerdeführerin sich auf einen solchen nicht berufen habe, findet diese Begründung im Prozessrecht keine Stütze. Ein Gericht hat einen Widerruf nach § 355 Abs. 1 BGB als Einwendung des materiellen Rechts zu berücksichtigen, wenn die Tatsache ihrer außergerichtlichen Geltendmachung in den Prozess eingeführt ist (vgl. Gottwald, in: Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Auflage 2004, § 101 Rn. 15). Da die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren vorgetragen hat, die Waren zurückgesandt zu haben, und das Rücksenden im Fernabsatz bestellter Ware von Gesetzes wegen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB) als Widerrufserklärung zu verstehen ist, hat die Beschwerdeführerin den Widerruf in hinreichender Weise in den Prozess eingeführt.

cc) Den Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat das Amtsgericht nicht mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge geheilt. Zwar hat das Amtsgericht in der Anhörungsrügenentscheidung das Vorbringen zu einem Widerruf nach § 355 Abs. 1 BGB auch deswegen für unerheblich erklärt, weil sich ein solches nicht aus § 3 des Fernabsatzgesetzes ergeben könne. Die auf diese Begründung gestützte Anhörungsrügenentscheidung verletzt indes ihrerseits das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.

(1) Willkürlich im Sinne des in Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür ist ein Richterspruch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt aber vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt wird (vgl. BVerfGE 87, 273 ≪278 f.≫; 96, 189 ≪203≫).

(2) Zwar hat das Amtsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass der von ihm zitierte § 3 des Fernabsatzgesetzes mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 aufgehoben worden ist. Mit diesem Gesetz sind indes in Nachfolge zu §§ 1, 3 des Fernabsatzgesetzes die §§ 312b, 312d in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen worden, die im Falle eines Fernabsatzgeschäftes offensichtlich einschlägig, vom Amtsgericht aber nicht berücksichtigt worden sind.

b) Es ist nicht auszuschließen, dass die Berücksichtigung der Widerrufserklärung der Beschwerdeführerin zu einer für diese günstigeren Entscheidung geführt hätte, so dass die angegriffene Entscheidung auch auf dem Gehörsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 60, 247 ≪249≫; 60, 250 ≪252≫; 62, 392 ≪396≫).

c) Ob das angegriffene Urteil des Amtsgerichts auch das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG oder das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Recht der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren verletzt, kann demnach offen bleiben.

3. Wegen des Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das angegriffene Urteil nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

4. Der die Anhörungsrüge betreffende Beschluss des Amtsgerichts ist damit gegenstandslos. Seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf es nicht, da er den Gehörsverstoß letztlich nur fortführt.

5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

6. Der Gegenstandswert wird unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu entwickelten Kriterien (vgl. BVerfGE 79, 357 sowie 79, 365) mit Rücksicht auf das Obsiegen der Beschwerdeführerin auf 8.000 EUR festgesetzt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

 

Unterschriften

Kirchhof, Eichberger, Masing

 

Fundstellen

Haufe-Index 2320894

FA 2010, 213

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 03/2020, Ersatz der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines ... / 2 Aus den Gründen:
    3
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung [bis 31.08.2023] / Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 14 Unternehmensumstrukturierungen / a) Muster (Partnerschaftsgesellschaft zur Aufnahme auf eine andere Partnerschaftsgesellschaft ohne Abfindungsangebot)
    1
  • § 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Muster: Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen
    1
  • § 15 Erbscheinsverfahren / bb) Personenstandsurkunden
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 29 Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten / 3. Terminsgebühr
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 4 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung
    1
  • § 9 Erbrechtliche Auskunftsansprüche, Register- und Akte ... / c) Eidesstattliche Versicherung trotz Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BVerfG 1 BvR 1243/88
BVerfG 1 BvR 1243/88

  Leitsatz (amtlich) Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht für sich allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren