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BVerfG Beschluss vom 24.07.2002 - 2 BvR 2256/99

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Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Beschluss vom 08.11.1999; Aktenzeichen 3 T 14/99)

AG Syke (Beschluss vom 11.10.1999; Aktenzeichen 14 XIV 910 B)

 

Tenor

Die Beschlüsse des Landgerichts Verden vom 8. November 1999 – 3 T 14/99 – und des Amtsgerichts Syke vom 11. Oktober 1999 – 14 XIV 910 B – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Syke zurückverwiesen.

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

 

Tatbestand

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die von Verfassungs wegen zu beachtenden Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren, in dem die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer ohne richterliche Anordnung und Bestätigung erfolgten Festnahme und Ingewahrsamnahme im Rahmen einer Abschiebung begehrt wird.

I.

1. a) Der Beschwerdeführer, ein gambischer Staatsangehöriger, wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Ihm wurde die Abschiebung in sein Heimatland für den Fall angedroht, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht bis zum 31. Dezember 1998 verlassen haben sollte.

b) Am Nachmittag des 20. Januar 1999 suchten zwei Polizeibeamte den Beschwerdeführer in seiner Wohnung auf, um Einzelheiten der Abschiebung zu besprechen. Aufgrund von Äußerungen des Beschwerdeführers und der Gesamtumstände seines Verhaltens sahen die Beamten seine Ingewahrsamnahme zur Sicherung der für den nächsten Morgen geplanten Abschiebung als notwendig an. Sie verbrachten den Beschwerdeführer auf ihre Dienststelle. Von dort aus versuchten sie nach ihren Angaben gegen 16.00 Uhr vergeblich, beim Amtsgericht Syke telefonisch einen Haftrichter zu erreichen. Der Beschwerdeführer wurde bis gegen 3.00 Uhr des folgenden Tages im Polizeigewahrsam festgehalten. Sodann wurde er dem Bundesgrenzschutz übergeben zum Flughafen Hannover transportiert. Von dort wurde er gegen 7.30 Uhr nach Gambia abgeschoben.

2. a) Der Beschwerdeführer beantragte beim Amtsgericht Syke festzustellen, dass seine Festnahme am 20. Januar 1999 um ca. 15.30 Uhr und die daran anschließende Ingewahrsamnahme ohne richterliche Bestätigung rechtswidrig gewesen seien; gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Nach § 42 Abs. 7 AuslG dürfe die Polizei einen Ausländer nur dann zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausschreiben und festnehmen, wenn sein Aufenthalt unbekannt sei. Sein regelmäßiger Aufenthalt sei der Ausländerbehörde jedoch bekannt gewesen. Dementsprechend habe die Polizei ihn auch in seiner Wohnung angetroffen. Im Übrigen sei dem Ausländerrecht eine Ingewahrsamnahme ohne vorherige richterliche Anordnung fremd.

Eine vorläufige Freiheitsentziehung ohne vorherige richterliche Anordnung komme nur in Betracht, wenn der damit verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck anders nicht erreichbar sei. Dann müsse gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG jedenfalls nachträglich unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden. Die Freiheitsentziehung ohne richterliche Überprüfung habe hier mehr als 15 Stunden gedauert. Für eine so weitgehende eigenmächtige Freiheitsentziehung habe die Polizei nicht die erforderliche Ermächtigungsgrundlage. Die zusätzliche zeitliche Grenze des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG, wonach die Freiheitsentziehung nur bis zum Ende des Tages andauern dürfe, der auf den Tag der Festnahme folge, ändere daran nichts. Nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz – NGefAG – müssten Polizei- und Verwaltungsbehörden unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der vorläufigen Freiheitsentziehung herbeiführen, es sei denn, dass mit einer Entscheidung erst nach Beendigung der Maßnahme zu rechnen sei. Auch nach § 13 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen – FEVG – habe die Verwaltungsbehörde ohne jede Verzögerung eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Festnahme des Beschwerdeführers sei im Voraus geplant und eine rechtzeitige Einschaltung eines Richters daher möglich gewesen. Ein Verstoß gegen die Verfahrensgarantien im Freiheitsentziehungsverfahren mache die Maßnahme gemäß Art. 104 GG rechtswidrig.

b) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 11. Oktober 1999 wies das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück; die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Verwaltungsbehörde sei nicht verpflichtet gewesen, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Da die Festnahme des Beschwerdeführers gegen 15.30 Uhr und damit nach Dienstschluss des Amtsgerichts, die Abschiebung gegen 7.30 Uhr des folgenden Tages und damit vor Dienstbeginn erfolgt sei, sei mit einer richterlichen Entscheidung erst nach Beendigung der Maßnahme zu rechnen gewesen.

c) Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 8. November 1999 als unbegründet zurück. Die Festnahme des Beschwerdeführers sei auf Antrag der beteiligten Verwaltungsbehörde gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG zulässig gewesen, weil gegen den Beschwerdeführer ein Abschiebungshaftbefehl hätte ergehen können. Er sei ausreisepflichtig gewesen, und seine Abschiebung habe innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden können. Vor Entlassung des Betroffenen aus der Haft und seiner Abschiebung sei eine richterliche Entscheidung nicht mehr möglich gewesen.

d) Im Hauptsacheverfahren wurde der Feststellungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Mit Beschluss vom 15. Mai 2002 – 2 BvR 2292/00 – hob das Bundesverfassungsgericht die im Hauptsacheverfahren ergangenen Entscheidungen wegen Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG auf und verwies die Sache an das Amtsgericht Syke zurück.

II.

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 und 104 Abs. 1 und 2 GG. Unter Anderem macht er geltend, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe sich grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in den Fällen, in denen der Betroffene zur Rechtsverfolgung ohne finanzielle Hilfe außerstande sei. Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folge das Gebot weitgehender Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Daher dürften an die Antragstellung einer unbemittelten Partei im Prozesskostenhilfeverfahren keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren sei in der Regel unzulässig. Die Gerichte hätten vorliegend Prozesskostenhilfe bewilligen müssen, weil über die Erreichbarkeit eines Richters und über die Frage, ob vorab die Einholung einer richterlichen Entscheidung möglich gewesen wäre, im Rahmen einer Entscheidung über die Hauptsache gegebenenfalls Beweis zu erheben sei und vor Durchführung der Beweisaufnahme die besseren Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme sprächen. Insbesondere könne es nicht darauf ankommen, dass die – rechtswidrige – Festnahme erst nach „Dienstschluss” des Amtsgerichts erfolgt sei. Es gebe für Richter keine allgemein festgelegten Dienstzeiten.

2. Den gemäß § 94 BVerfGG Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Nach Auffassung des Niedersächsischen Justizministeriums hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend vorgetragen, dass die Versagung von Prozesskostenhilfe auf einer Verkennung des § 114 ZPO zugrunde liegenden Auslegungsmaßstabes beruhe.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Die dafür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. In diesem – die Kompetenz der Kammer begründenden – Sinne ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).

I.

Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG).

1. Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (BVerfGE 81, 347 ≪356≫ m.w.N.; stRspr). Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Im Institut der Prozesskostenhilfe sind die notwendigen Vorkehrungen getroffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zum Gericht ermöglichen. Eine vollständige Gleichstellung ist nicht geboten.

Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern nur zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 ZPO, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪357≫).

Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den – verfassungsgebotenen – Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 ≪144≫ m.w.N.). Hierbei hat es zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in engem Zusammenhang mit der den Fachgerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts und der ihnen gleichfalls obliegenden Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts steht. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (BVerfGE 81, 347 ≪358≫).

2. Diesen Grundsätzen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht. Mit ihnen werden die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und die Rechtsfindung in der Hauptsache in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert. Amtsgericht und Landgericht hätte sich aufdrängen müssen, dass sowohl die Frage nach der Rechtsgrundlage für die Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers ohne vorherige richterliche Anordnung als auch das Unterbleiben einer richterlichen Entscheidung über die Fortdauer der Ingewahrsamnahme schwierige, auch die Grundrechte des Beschwerdeführers betreffende Fragen aufwarf, die nur nach Aufklärung des Sachverhalts im Hauptverfahren zu beantworten waren (vgl. dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 15. Mai 2002 – 2 BvR 2292/00 –).

II.

1. Die Beschlüsse des Landgerichts Verden und des Amtsgerichts Syke sind daher aufzuheben. Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG), damit über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erneut entschieden werden kann.

2. Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Mit dieser Anordnung erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren (vgl. BVerfGE 62, 392 ≪397≫; 71, 122 ≪136 f.≫).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Sommer, Di Fabio, Lübbe-Wolff

 

Fundstellen

Haufe-Index 841131

NJW 2003, 576

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